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OLG Frankfurt a.M.: Fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung in Form einer Grafik unzulässig

Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 06.11.2007 - Az.: 6 W 203/06) hat entschieden, dass im Online-Bereich die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung in Form einer Grafik unzulässig ist, wenn das Angebot insbesondere auf die WAP-Nutzung ausgerichtet ist:

"Die Einblendung der (...) erforderlichen Verbraucherinformationen (...) auf einer externen Grafikdatei wird den gesetzlichen Anforderungen im vorliegenden Fall nicht gerecht, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolgt, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird.

Das bei dieser Nutzung demzufolge auftretende Informationsdefizit kann nicht vernachlässigt werden, nachdem der Betreiber der eBay-Plattform für das entsprechende WAP-Portal ausdrücklich wirbt (...). Darüber hinaus hat eBay dafür Sorge getragen, dass auch bei der Nutzung über WAP eine vollständige Information des Kaufinteressenten erfolgt.

Denn die eBay-Grundsätze sehen vor, dass vertragsrelevante Informationen ausschließlich auf den – auch über WAP in vollständiger Form übermittelten - eBay-Webseiten und nicht über externe Quellen zur Verfügung gestellt werden (...). Unter diesen besonderen Umständen missachten die Antragsgegner die sie treffenden Informationspflichten, wenn sie die erforderlichen Angaben lediglich in externen Dateien, die bei der Nutzung über WAP nicht eingeblendet werden, zur Verfügung stellen."


Kommentar von RA Dr. Bahr:
Das Gericht stellt somit in seinen Entscheidungsgründen maßgeblich auf den Umstand ab, dass der Anbieter speziell eine WAP-Nutzung beworben hatte.

Ob die Entscheidung verallgemeinerungsfähig ist und somit a) für alle Online-Pflichtangaben wie Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung und Impressum gilt und b) auch für die Fälle gilt, wo keine WAP-Nutzung speziell beworben wird, ist außerordentlich fraglich.

In jedem Fall stößt das OLG Frankfurt a.M. mit seinem Beschluss in neue rechtliche Dimensionen vor, die bislang kein deutsches Gericht so erörtert hatte.

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