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AG Bonn: Vater haftet als Anschlussinhaber für Sex-Telefonate seines minderjährigen Sohnes

Das AG Bonn (Urt. v. 16.08.2007 - Az.: 3 C 65/07) hat entschieden, dass ein Vater als Anschlussinhaber für die Sex-Telefonate seines minderjährigens Sohnes haftet.

Denn der Vater hätte entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, dass sein Kind nicht die Gespräche hätte führen können. Da er aber solche Maßnahmen nicht ergriffen habe, hafte er im Zuge der Anscheinsvollmacht:

"Der Kläger ist auch zu Recht in Anspruch genommen worden, selbst wenn die entsprechenden Dienste von seinem Sohn in Anspruch genommen worden sind. Denn der Kläger haftet für Telefongespräche eines Familienmitgliedes nach den Regeln der Anscheinsvollmacht (...).

Dabei hätte es, wenn der Kläger entsprechende Telefongespräche seines minderjährigen Sohnes nicht gewollt hätte, dem Kläger oblegen, entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen, ggfls. auch eine Sperre der Auskunftsrufnummern zu beantragen."


Auch die Tatsache, dass der Sohn minderjährig sei, ändere daran nichts:

"Es bedarf keiner Erörterung, dass es jedem erwachsenem Menschen frei steht, entsprechende Rufnummern anzurufen und sich zu solchen Rufnummern vermitteln zu lassen.

Der Telefonbetreiber kann in der Regel nicht wissen, ob derjenige, der ihn anruft, volljährig oder vom Inhaber des Telefonanschlusses zur Durchführung des Telefongespräches bevollmächtigt ist. Dem Telefonbetreiber ist es in der Praxis nicht möglich, diesbezüglich eine Unterscheidung zu treffen.

Sofern er seine ihm vom Gesetz auferlegten Verpflichtungen erfüllt – was vorliegend unstreitig der Fall war – kann der Telefonbetreiber davon ausgehen, dass eine berechtigte Person anruft und darf ihr gegenüber seine Dienste erbringen und entsprechend auch an andere Telefonnummern vermitteln.

Wenn der Anschlussinhaber dies in Bezug auf bestimmte Personen nicht will, ist er selbst gehalten, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die dies verhindern."

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