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Kategorie: Onlinerecht

LG Saarbrücken: Kein Schadensersatz für eBay-Verkäufer bei unzureichendem Deckungsverkauf

Einem eBay-Verkäufer steht für einen nicht erfüllten Kaufvertrag kein Schadensersatz-Anspruch wenn, wenn er eine erfolgsversprechende Verkaufsform unterlässt und somit nur einen unzureichenden Deckungsverkauf tätigt (LG Saarbrücken, Urt. v. 16.03.2018 - Az.: 10 S 41/17).

Der Kläger bot bei eBay einen Musikflügel an. Der Beklagte erwarb den Gegenstand als Sofortkauf zu einem Preis von 2.300,- EUR. Wenig später wollte der Beklagte von dem Vertrag jedoch nichts mehr wissen und erklärte, er fechte den Vertrag an.

Als die Ware trotz Aufforderung weiterhin nicht vom Beklagten abgeholt wurde, veräußerte der Kläger das Produkt an einen Dritten offline zu einem Preis von 800,- EUR. Wenig später wurde das Produkt erneut bei eBay eingestellt und erzielte einen Verkaufserlös von 2.300,- EUR.

Der Kläger verlangte nun die Differenz iHv. 1.500,- EUR (= 2.300,- EUR - 800,- EUR) als Schadensersatz.

Das LG Saarbrücken lehnte den Anspruch ab.

Zwar sei der Beklagte nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten, da kein ausreichender Grund vorliege. Jedoch habe der Kläger im vorliegenen Fall böswillig gehandelt, so dass ihm kein Ausgleichsanspruch zustehe.

Er sei verpflichtet gewesen, die Ware bei eBay erneut einzustellen. Dadurch hätte er einen deutlich höheren Verkaufserlös erzielen könne als der vorgenommene Offline-Verkauf:

"Der Kläger hat sich trotz Zumutbarkeit vorliegend nicht des ursprünglichen Veräußerungsweges über die Verkaufsplattform eBay, die die Möglichkeit einer deutschlandweiten Reichweite des Kaufangebotes bietet, bedient, sondern hat das zufällig an ihn durch den Zeugen (...) herangetragene Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages weit unter dem ursprünglich erzielten Kaufpreis umgehend angenommen.

Gerade bei einem nicht alltäglichen und großen Gegenstand wie einem Flügel erhöht eine große Reichweite des Verkaufsangebotes die Verkaufschancen. Dieser Chance hat der Kläger sich bewusst begeben, indem er quasi das erstbeste Angebot für den Deckungsverkauf angenommen hat."

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