Eine strafbare Markenverletzung kann bereits durch die Beifügung von Software-Echtheitszertifikaten bei Datenträgern erfolgen. Eine körperliche Verbindung ist nicht notwendig, es reicht bereits eine neue Zusammenstellung aus <link http: www.online-und-recht.de urteile strafbare-markenverletzung-auch-bei-nur-datentraegern-beigefuegten-echtheitszertifikaten-landgericht-frankfurt_am-20161212 _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.12.2016 - Az.: 5/12 Kls - 7430 Js 244607/14 (5/16)).
Die Angeklagten erwarben u.a. OEM-Versionen und legten diesen Software-Echtheitszertifikaten bei, die von anderen Computer-Programmen stammte. Diese Ware verkauften sie dann über eBay an die Allgemeinheit.
Die Frankfurter Richter stuften dies als strafbare Markenverletzung nach <link https: www.gesetze-im-internet.de markeng __143.html _blank external-link-new-window>§ 143 MarkenG ein.
In einem solchen Handeln liege bereits eine Veränderung der Ware, die der jeweilige Markenrechtsinhaber nicht dulden müsse. Denn hierdurch werde die Herkunfts- und Garantiefunktion des Zeichens berührt. Erforderlich sei nicht, dass Datenträger und Zertifikat körperlich miteinander verbunden seien.
Der Rechteinhaber habe ein gesteigertes Interesse, dass die von ihm in Verkehr gebrachten auch nur mit den von ihr angebrachten oder diesem Datenträger zugeordneten Echtheitszertifikaten vertrieben würde, so das Gericht. Denn ein solches Echtheitszertifikat garantiere nämlich gerade die Echtheit der auf dem Datenträger gespeicherten Software.
Vorliegend sei durch die Verbindung der unzutreffende Eindruck, der Rechteinhaber habe gerade diese Produkteinheit autorisiert bzw. das Produkt als echt zertifiziert und stehe für die Echtheit dieses Produkts ein. Genau dies sei aber nicht der Fall.