Die persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführer für einen Wettbewerbsverstoß der GmbH kommt nur in besonderen Fällen in Betracht <link http: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de jportal portal t bs page _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 13.11.2012 - Az.: 5 U 30/12).
Der verklagten GmbH wurde von einem Mitbewerber vorgeworfen, dass im Rahmen der Haustürwerbung irreführende Werbeaussagen gemacht wurden. Neben der GmbH wurde auch ihr Geschäftsführer wegen des Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen.
Das KG Berlin lehnte eine solche Haftung ab.
Eine persönliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers komme in Betracht, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen habe oder wenn er von ihr Kenntnis hatte und die Möglichkeit bestand, diese zu verhindern.
Nicht ausreichend sei es hingegen sich auf die Grundsätze der Störerhaftung zu berufen, denn die Störerhaftung sei in Wettbewerbssachen inzwischen vom BGH aufgegeben worden.
Auch eine allgemeine Verkehrspflicht, durch geeignete Maßnahmen derartigen Wettbewerbsverstößen vorzubeugen, gelte nur für die GmbH, jedoch nicht für den Geschäftsführer.