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Newsletter vom 12.05.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 19. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Keine Wiederholungsgefahr für Insolvenzverwalter bei Wettbewerbsverstoß des Insolvenzgläubigers _____________________________________________________________ Ein Insolvenzverwalter haftet nicht für die Wettbewerbsverstöße des Insolvenzschuldners, so der BGH in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 13.04.2010 - Az.: I ZR 158/07). Die höchsten deutschen Zivilrichter hatten sich mit der Frage zu beschäftigen: Haftet ein Insolvenzverwalter, wenn der Insolvenzschuldner sich zeitlich zuvor einen Wettbewerbsverstoß hat zuschulden kommen lassen? Die Antwort ist: Nein, der Verwalter haftet nicht. Die Richter führten aus, dass ein Wettbewerbsverstoß ein tatsächlicher Umstand sei, der nur nach dem Verhalten der Person zu beurteilen sei, die in Anspruch genommen worden sei. Daraus folge auch, dass die Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes nur in der Person der Schuldner begründet sei. Diese Grundsätze seien auch für den Insolvenzverwalter anwendbar. Er handle im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im eigenen Namen. Für das rechtswidrige Verhalten des Insolvenzschuldners hafte er daher nicht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Dresden: Internet-TV-Programmführer darf ohne Lizenz nicht Filmmaterial von TV-Sendern nutzen _____________________________________________________________ Der Betreiber eines Online-TV-Programmführers handelt urheberrechtswidrig, wenn er Wort- und Bildmaterial der Fernsehsender unentgeltlich und ohne eine Einholung der Lizenzen veröffentlicht (OLG Dresden, Urt. v. 27.10.2009 - Az.: 14 U 818/09). Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, ging gegen einen Online-Programmführer vor, der eine Vielzahl von Texten und Bildern aus der Presselounge einzelner TV-Sender für sein Angebot übernommen hatte. Das OLG Dresden stufte dies als Urheberrechtsverletzung ein. Der Beklagte habe die fremden Werke ohne eine entsprechende Lizenz übernommen und somit rechtswidrig gehandelt. Auch ein gesetzlicher Ausnahmegrund greife nicht. Auf die Ausnahmeregelungen hinsichtlich tagesaktueller Ereignisse könne sich das Unternehmen nicht berufen, denn die übernommenen Inhalte seien keine tagesaktuellen, sondern vielmehr allgemeine Informationen. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Hamburg: Zum gewerblichen Ausmaß beim urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch _____________________________________________________________ Das OLG Hamburg (Urt. v. 17.02.2010 - Az.: 5 U 60/09) schließt sich der Meinung an, dass bereits der Upload eines einzigen Musikalbums ein gewerbliches Ausmaß erreichen kann. Es ging wieder einmal um den urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch. Die Hanseatischen Juristen sind der Ansicht, dass das gewerbliche Ausmaß sowohl qualitativ als auch quantitativ zu bestimmen sei. Danach reiche bereits der Upload eines einziges Musikalbums aus, wenn es in der relevanten Verkaufsphase geschieht. Siehe zum Durcheinander beim Internet-Auskunftsanspruch unseren Podcast "Chaos beim Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG". zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamburg: Arzneipreisbindung gilt auch für ausländische Versandapotheken _____________________________________________________________ Das OLG Hamburg hat festgestellt (Urt. v. 25.03.2010 - Az.:3 U 126/09), dass auch im Ausland ansässige Versandapotheken sich an die nationale Preisbindung für Arzneimittel halten müssten. Gleiches gelte für das Zugabeverbot im Bereich der Heilmittelwerbung. Die Beklagte, ein Versandhandelsunternehmen, hatte im Jahr 2006 auf ihrer Homepage unter anderem folgende Werbung geschaltet: "Sparen Sie heute 100 % Ihrer Zuzahlung. Gesetzlich Versicherte sparen bei DocMorris 100% ihrer Rezeptzuzahlung. Privat Versicherte erhalten 5 Euro Treuebonus." Hiergegen erhob der Kläger, ein Landesapothekerverband, Klage. Seiner Auffassung nach werde durch das Angebot von Bonuszahlungen der gesetzlich vorgeschriebene Apothekenabgabepreis unterlaufen. Darüber hinaus sei in der Werbung ein Verstoß gegen das im Heilmittelwerberecht bestehende Zugabeverbot zu sehen. Die Beklagte wendete hiergegen ein, dass die nationale Preisbindung für Arzneimittel nicht für ausländische Versandapotheken, wie DocMorris, gelte. Des Weiteren sei das Verbot der Zugabewerbung nicht einschlägig, da durch die Bonuszahlungen kein bestimmtes Medikament, sondern das Unternehmen an sich, beworben werde. Nachdem in der Vorinstanz die Richter dem Kläger Recht gegeben hatten, verurteilte auch das Hanseatische Oberlandesgericht die Beklagte. Wegen der Ausrichtung von DocMorris auf den deutschen Markt sei das nationale Recht anwendbar. Der im deutschen Recht vorgesehene einheitliche Abgabenpreis für Medikamente gelte auch für im Ausland ansässige Versandapotheken. Die Preisbindung solle gerade einen ruinösen Preiswettbewerb unter den Apotheken verhindern. So solle eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten sichergestellt werden. Hierfür sei es unerheblich, ob eine Apotheke aus dem Ausland komme oder nicht. Darüber hinaus sei dadurch, dass das gesamte Medikamentensortiment von DocMorris beworben werde, eine unzulässige Zugabewerbung und keine erlaubte Unternehmenswerbung gegeben. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Köln: Verpächter von Domains haftet für urheberrechtliche Verstöße ab Kenntnis _____________________________________________________________ In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Köln (Urt. v. 19.03.2010 - Az.: 6 U 167/09) noch einmal klargestellt, dass ein Domain-Verpächter für die Rechtsverletzungen seines Pächters grundsätzlich erst ab Kenntnis haftbar gemacht werden kann. Ein Webseiten-Betreiber, der eine Domain gepachtet hatte, beging auf dieser eine Urheberrechtsverletzung. Die Klägerin, Inhaberin der entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte, ging gegen den Domain-Verpächter vor. Die Kölner Richter entschieden, dass ein Domain-Verpächter grundsätzlich erst ab Kenntnis haftet. Die Juristen aus der Domstadt folgen damit der Grundlagen-Entscheidung des BGH (Urt. v. 30.06.2009 - Az.: VI ZR 210/08) aus dem Jahre 2009, wonach den Verpächter in derartigen Streitigkeiten keine Vorab-Prüfungspflicht trifft. Im vorliegenden Fall bejahte das OLG Köln eine Haftung gleichwohl, weil besondere Umstände vorlagen: Der Webseiten-Betreiber sei der Geschäftsführer der Beklagten, einer juristischen Person. Aufgrund dieser Personen-Identität könne sich die Beklagte nicht auf mangelndes Wissen berufen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. VGH München: "Super-Manager" von "bild.de" verstößt gegen Glücksspielrecht _____________________________________________________________ Bei dem von "bild.de" veranstaltetem Internet-Spiel "Fussball-Manager", bei welchem der Teilnehmer bis zu 100.000,- EUR gewinnen kann, handelt es sich um verbotenes Glücksspiel, so der VGH München (Beschl. v. 13.04.2010 - Az.: 10 CS 10.453). Die Klägerin veranstalte im Internet ein Fußball-Manager-Spiel. Für die Teilnahme wurde zu Beginn ein Entgelt in Höhe von 8,- EUR gezahlt. Die Teilnehmer erhielten ein bestimmte Anzahl von Fußballspielern zugelost und konnten sich im Laufe der Saison weitere Spieler dazu kaufen und andere wieder verkaufen. Jeden Spieltag legten sie auf dem Portal die Aufstellung ihrer Teams fest und wurden nach dem Spieltag von einer externen Jury bewertet. Wer zu Saisonende die meisten Punkte erzielte, konnte bis zu 100.000,- EUR gewinnen. Die zuständige Aufsichtsbehörde untersagte den Spielablauf. Zu Recht wie die Richter des VGH München nun entschieden. Es handle sich um ein verbotenes Glücksspiel. So werde für das Mitspielen ein erhebliches Entgelt verlangt. Auch liege ein zufallsbezogener Spielablauf vor. Es sei ungewiss, welchen Ausgang ein Spieltag nehme. Die Geschicklichkeit des Teilnehmers habe nur einen untergeordneten, sehr geringen Einfluss auf die Gewinnmöglichkeit. Der Zufall überwiege eindeutig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OVG Münster: Eigenmächtige Verlängerung der 0180er-Rufnummern durch Plattform-Betreiber unzulässig _____________________________________________________________ Die Bundesnetzagentur darf einem Online-Plattformbetreiber, der eigenmächtig 0180-Rufnummern verlängert und überlässt, die weitere Benutzung der Nummern untersagen, so das OVG Münster (Beschl. v. 13.03.2010 - Az.: 13 B 79/10). Dem Kläger, einem Online-Plattformbetreiber, wurde es untersagt, die bisher von ihm genutzten 0180er-Rufnummern zu verlängern. Dieser hatte zuvor eigenmächtig die an ihn zugeteilten Nummern verlängert und Dritten überlassen. Dafür "teilte" er die Rufnummern mit Hilfe einer Computersoftware und teilte jedem seiner Kunden eine neue Rufnummer zu, die sich jeweils durch die lediglich die letzten 5 Zahlen unterschied. Das OVG Münster hielt dieses Verbot für rechtmäßig. Die Verlängerung und Teilung der kostenpflichtigen 0180-Rufnummern sei unzulässig gewesen. Im Rahmen der ursprünglichen Zuteilung der Rufnummern sei eine feste Nummernstruktur vorgesehen gewesen. Der Kläger habe die Nutzungsrechte daran erhalten, eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Rufnummern - und sei es nur durch Teilung - sei von dem Zuteilungsvertrag nicht umfasst gewesen. Jegliche Übertragung und damit einhergehende Verlängerung der 0180er-Rufnummern sei verboten. Daher sei der ursprüngliche Bescheid gegen den Kläger, in dem ihm die Verlängerung der Nummern durch die Bundesnetzagentur untersagt worden war, rechtmäßig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Düsseldorf: Sachverständiger muss falsche Äußerungen von Versicherung nicht dulden _____________________________________________________________ Ein Gutachter muss die unwahren Behauptungen einer Versicherung nicht hinnehmen, sondern hat vielmehr einen Unterlassungsanspruch, so das LG Düsseldorf (Urt. v. 17.06.2009 - Az.: 12 O 153/09). Ein Sachverständiger erstellte für eine Versicherung ein Gutachten und fertigte dabei auch Fotos an. Dabei versah er sein Werk mit nachfolgendem Hinweis: "An dieser Stelle wird auf die eindeutige Rechts- und Gesetzeslage in Bezug auf das Urheberrecht, auf den Datenschutz,(…) in Bezug zu diesem Gutachten hingewiesen." Die Versicherung erklärte nach Erhalt des Gutachtens: "Der von Ihnen beauftragte Gutachter hat uns untersagt, das von ihm gefertigte Gutachten bzw. Teile davon an Dritte weiterzugeben bzw. zu veröffentlichen. Durch die Untersagung einer Weitergabe bzw. Veröffentlichung zum Beispiel in einer Restwertbörse ist das Gutachten für uns aus diesem Grund nicht prüffähig." Der Gutachter sah hierin eine unwahre Behauptung und klage gegen die Versicherung auf Unterlassung. Die Düsseldorfer Richter gaben dem Sachverständigen Recht. Die klägerischen Anmerkungen im Gutachten bezögen sich lediglich auf Veröffentlichung der Lichtbilder und gäben nur die gesetzliche Lage wieder. Eine weitergehende Einschränkung habe der Kläger gerade nicht ausgesprochen. Insofern verletzten die Äußerungen der Versicherung den Kläger in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn es bestünde die Gefahr, dass die Erklärung in der Öffentlichkeit den Eindruck erwecke, dass es sich um ein fachlich untaugliches, minderwertiges Gutachten handle. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Freiburg: Ehemaliger Namensgeber eines Repetitoriums muss Fortführung nicht hinnehmen _____________________________________________________________ Das LG Freiburg (Urt. v. 04.05.2009 - Az.: 12 O 91/08) hat entschieden, dass ein ehemaliger Namensgeber und Gesellschafter eines juristischen Repetitoriums es nicht akzeptieren muss, dass sein Name trotz Umfirmierung und inhaltlicher Änderung weiter verwendet wird. Der Kläger war ehemaliger Gesellschafter eines juristischen Repetitoriums, welches in der Bezeichnung den bürgerlichen Namen des Klägers trug. Wenig später zerstritten sich die einzelnen Gesellschafter und es kam zum Bruch. Der Kläger kündigte außerordentlich die Vertragsbeziehungen und schied aus der Gesellschaft aus. Der Unternehmensgegenstand wurde von den übrigen Gesellschaftern verändert, so dass Tätigkeitsschwerpunkt u.a. die Aus- und Fortbildung von steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Unternehmensjuristen war. Der klägerische Name blieb Bestandteil des Firmennamens. Der Kläger sah sich dadurch in seinen Namensrechten verletzt. Zu Recht wie die Freiburger Richter urteilten. Der Kläger habe weder ausdrücklich noch stillschweigend habe er in eine Namensnutzung eingewilligt. Ein solches Recht lasse sich auch nicht aus der ursprünglichen Gesellschafterstellung ableiten. Zum einen habe der Kläger wirksam außerordentlich die Vertragsbeziehungen beendet. Zum anderen sie durch die inhaltliche Veränderung der Tätigkeitsschwerpunkte ohnehin der ursprüngliche, vereinbarte Unternehmensgegenstand nicht mehr aufrecht erhalten worden. Der Kläger könne daher Unterlassung seines Namens verlangen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. VG München: Internet-Sportwetten mit 50 Cent Speileinsatz unerlaubtes Glücksspiel _____________________________________________________________ Ein verbotenes Glücksspiel liegt auch dann vor, wenn der Einsatz lediglich 50 Cent beträgt, so das VG München (Urt. v. 03.03.2010 - Az.: M 22 K 09.4793). Der Kläger bot auf einer Internetplattform Wetten auf die Ergebnisse der Fußballbundesliga an. Die Teilnehmer trugen online ihre Tipps auf Spielscheine ein. Der abgegebene Tipp wird in einen Zahlencode umgewandelt, der über einen kostenpflichtigen Telefonanruf übermittelt wurde. Pro Anruf konnte nur ein Zahlencode durchgegeben werden. Für die Teilnahme wurde ein Entgelt von 50 Cent verlangt. Die Regierung von Mittelfranken verbot das Spiel, weil es gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag verstoße. Zu Recht wie die Münchener Richter urteilten. Die Juristen stellten fest, dass der ursprünglich geltende Grundsatz, dass ein Glücksspiel zu verneinen sei, weil ein Entgelt von maximal 50 Cent als unerheblich angesehen werde, mittlerweile nicht mehr gelte und daher aus der amtlichen Begründung zum Glücksspiel-Staatsvertrages ersatzlos gestrichen worden sei. Für die Streichung eines derartig wichtigen Grundsatzes könne es nur die Erklärung geben, so das Gericht weiter, dass der Gesetzgeber die rechtlichen Konsequenzen verhindern wolle und die zulässige Grenze auch bei 50 Cent schon überschritten sei. Siehe zu den rechtlichen und praktischen Auswirkungen dieser Rechtsprechung den neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Sind 50 Cent-Gewinnspiele nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag verboten?". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. AG Frankfurt a.M.: Upload eines einzigen Musikstücks in P2P-Musiktauschbörse führt zu 150,- EUR Schadensersatz _____________________________________________________________ Der unerlaubte Upload eines Musikstückes führt zu einem Schadensersatz von 150,- EUR, so das AG Frankfurt a.M. (Urteil v. 16.10.2009 - Az.: 31 C 1684/09 - 23). Der Telefon-Anschlussinhaber wurde wegen eines unerlaubten Musik-Uploads auf Schadensersatz und auf Zahlung der außergerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch genommen. Der Familienvater weigerte sich, die geforderten Summen zu zahlen. Er war der Auffassung, dass er nicht haftbar gemacht werden könne, denn sein Sohn, nicht er habe das Lied (möglicherweise) zum Download angeboten. Die Höhe der Abmahnkosten dürfe zudem maximal 100,- EUR betragen (§ 97a Abs.2 UrhG). Das AG Frankfurt a.M. verurteilte den Beklagten vollständig. Der Schadensersatz sei angemessen und verhältnismäßig. Er hafte zudem, da er keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Auch hinsichtlich der Abmahnkosten sprach es die vollen Kosten zu. § 97a Abs.2 UrhG finde keine Anwendung, da es sich um keinen einfach gelagerten Fall handle. Einfach gelagert seien Fälle, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwiesen. Müsse der Rechteinhaber den Rechtsverletzer erst zeitintensiv mittels IP-Recherche und Provider-Auskunft ermitteln, spreche dies gegen einen einfachen Fall. Darüber sei die Frage der Mitstörerhaftung der elterlichen Anschlussinhaber für die Handlungen ihrer Kinder umstritten und somit kein einfaches Rechtsproblem. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. NRW-Datenschutzbeauftragter verhängt Bußgeld iHv. 120.000 Euro gegen Postbank _____________________________________________________________ Der NRW-Datenschutzbeauftragte, Ulrich Lepper, hat ein Bußgeld in Höhe von 120.000 Euro gegen die Postbank verhängt, weil diese bis Herbst 2009 freibe-ruflichen Handelsvertretern für Vertriebszwecke den Zugriff auf die Kontobewegungsdaten der Postbankkunden ermöglicht hatte. „Die Postbank ist eindeutig zu weit gegangen. Ich frage mich, was das Bankgeheimnis noch wert sein soll, wenn rund 4000 freiberufliche Außendienstmitarbeiter weit über eine Million Kontodatensätze von Kundinnen und Kunden abrufen können“, sagt Lepper. Kontobewegungen sind sehr sensible Daten, die viel über unsere Lebensweise aussagen. Wer sein Einkommen von der Sozialbehörde bekommt, wer welche Zeitung abonniert oder wer welche Rechnung einer auf Herzkrankheiten spezialisierten Klinik überweist, das und vieles mehr kann auf dem Konto ablesbar sein. „Diese Daten dürfen weder von Banken und erst recht nicht von Handelsvertretern für Werbezwecke ausgewertet werden“, stellt Ulrich Lepper fest. Ein Bericht der Stiftung Warentest hatte Ende Oktober 2009 die Untersuchung des Vorgangs ausgelöst. Die Prüfung offenbarte unter anderem Arbeitsanweisungen, wonach die Handelsvertreter vor einer Kontaktaufnahme zu den Kundinnen und Kunden die Kontodaten auswerten sollten, um neue Finanzprodukte gezielt anzubieten. Die Postbank betreibt ihre Kundenwerbung nicht selbst, sondern organisiert dies über die Postbank Finanzberatung AG, die mit einem Netz von selbstständigen Handelsvertretern arbeitet und diese zur Auswertung der Kontobewegungen an-gehalten hatte. Der Postbank wird vorgeworfen, die Kontobewegungsdaten ihrer Kunden für diesen Zweck zum Abruf bereitgehalten zu haben. Die Postbank hat den Zugriff der Handelsvertreter auf die Girobewegungsdaten seit Anfang November 2009 technisch unterbunden. Quelle: Pressemitteilung des NRW-Datenschutzbeauftragten v. 07.05.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. StA München: Unerlaubtes Glücksspiel auch bei Spieleinsatz von nur 50 Cent _____________________________________________________________ In einem aktuellen Ermittlungsverfahren äußert die Staatsanwaltschaft München (Beschl. v. 09.12.2009 - Az.: 385 Js 43144/08) die Ansicht, dass auch bereits bei einem Gewinnspiel mit einem Einsatz von 50 Cent ein strafbares Glücksspiel vorliegt. Die StA ermittelte gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels. Auf seiner Internetpräsenz bot er Versteigerungen von Produkten an. Der Spieleinsatz betrug 50 Cent, der unabhängig vom Erfolg der Auktion zu entrichten war. Der mögliche Gewinn bestand in der Differenz zwischen dem nach dem Bietvorgang zu entrichtenden Preis für die Sache und dem realen Marktpreis. Die Strafverfolgungsbehörde bejahte einen Verstoß gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag. Die bisherige Diskussion über das Bestehen eines (un-) erheblichen Mindesteinsatzes müsse aufgrund der Neuregelung des Glücksspiel-Staatsvertrages als überholt angesehen werden. Der bisherige strafrechtliche Begriff des Einsatzes werde durch die Neuregelung des Glücksspiel-Staatsvertrages abgeändert. Danach sei jeder Einsatz - egal in welcher Höhe - ein Verstoß. Letztes Endes stellte die Behörde jedoch das Verfahren ein, weil der Beschuldigte einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlag. Angesichts der bisherigen Rechtsprechung durfte er - aus Sicht der StA München - davon ausgehen, dass 50-Cent-Spiele nicht als Glücksspiele einzustufen sind. Siehe zu den rechtlichen und praktischen Auswirkungen dieser Rechtsprechung den neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Sind 50 Cent-Gewinnspiele nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag verboten?". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Neuer Aufsatz: Sind 50 Cent-Gewinnspiele nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag verboten? _____________________________________________________________ Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Sind 50 Cent-Gewinnspiele nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag verboten?". Er beschäftigt sich mit der Meinung der StA München (Beschl. v. 09.12.2009 - Az.: 385 Js 43144/08) und des VG München (Urt. v. 03.03.2010 - Az.: M 22 K 09.4793), wonach ein verbotenes Glücksspiel auch dann vorliegt, wenn der Einsatz nur maximal 50 Cent beträgt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Browser-Cache reicht für strafbaren Besitz von Kinderpornografie aus _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Browser-Cache reicht für strafbaren Besitz von Kinderpornografie aus". Inhalt: Eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg (Urt. v. 15.02.2010 - Az.: 2-27/09) aus dem Februar 2010 hat für viel Aufsehen in der Netzwelt gesorgt: Reicht bereits das Laden von Dateien in den Browser-Cache für den strafbaren Besitz von kinderpornografischen Dokumenten aus? Mit dieser Frage Frage setzt sich der heutige Podcast auseinander. zurück zur Übersicht |