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Vodafone hatte in seinen Aufforderungsschreiben zur Zahlung folgende Text-Passage aufgenommen:
Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen. Soweit muss es natürlich nicht kommen! Wir gehen vielmehr davon aus, dass wir die Angelegenheit nunmehr im gegenseitigen Interesse aus der Welt schaffen können. Ihrer fristgerechten Zahlung sehen wir entgegen." Dies stufte der BGH als nicht ausreichend ein.
Zwar dürfe ein Gläubiger säumige Schuldner auf die drohende Gefahr eines SCHUFA-Eintrags und deren weitreichende Konsequenzen hinweisen. Zulässig sei dies jedoch nur dann, wenn nicht verschleiert werde, dass bereits ein einfaches Bestreiten der Forderung ausreiche, um einen solchen Eintrag zu vermeiden.
Im vorliegenden Fall fehle ein solcher klarer Hinweis, dass der Verbraucher mit dem bloßen Bestreiten der Forderung eine Mitteilung an die SCHUFA verhindern könne. Vielmehr werde der unzutreffende Eindruck erweckt, die Mitteilung erfolge im Falle der Nichtzahlung zwangsläufig oder liege allein im Ermessen des Gläübigers. Die Bezeichnung "Unbestrittene Forderung" genüge nicht, um den Verbraucher ausreichend zu informieren.
Im Rahmen einer markenrechtlichen Auseinandersetzung hatte das Bundespatentgericht (BPatG) geurteilt, dass die Buchstabenfolge "ISET" nur schwache Kennzeichnungskraft besitze, da das Akronym bereits 2005 im Abkürzungsverzeichnis des DUDEN aufgenommen worden sei und für die Bezeichnung “Institut für Solare Energieversorgungstechnik” stehe.
Dieser Argumentation ist der BGH nicht gefolgt, sondern hat die Entscheidung des BPatG aufgehoben.
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Worte, die in ein als Abkürzungsverzeichnis aufgenommen worden seien, dem gängigen Sprachgebrauch entsprächen. Ein solcher Automatismus existiere nicht. Die Erfahrung zeige vielmehr, dass nicht alle Akronyme bekannt oder geläufig seien.
Der Beklagte ist ein an einem Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik tätiger Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde. Auf einer Informationsveranstaltung in Hamburg im März 2008 zur Reproduktionsmedizin wies er darauf hin, in der Tschechischen Republik seien Eizellspenden anders als in Deutschland nicht verboten. Der Beklagte erklärte bei der Veranstaltung in Hamburg weiter, dass in Deutschland niedergelassene Ärzte die für Eizellübertragungen nötigen Vorbehandlungen von Eizellspenderinnen und Eizellempfängerinnen vornehmen.
Nach Ansicht des Klägers hat der Beklagte dadurch die Gefahr geschaffen, dass sich Frauen an Ärzte in Deutschland wenden und diese entsprechende Vorbehandlungen vornehmen. Der Beklagte trage dadurch wissentlich dazu bei, dass sich deutsche Ärzte an Verstößen gegen das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des deutschen Embryonenschutzgesetzes (ESchG) enthaltene Verbot der Eizellspende beteiligten.
Der Kläger hat vom Beklagten die Unterlassung der Werbung für eine Eizellspende am Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik unter gleichzeitigem Hinweis auf eine Vorbehandlung durch in Deutschland niedergelassene Ärzte begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Beklagte habe durch seine Äußerung die naheliegende Gefahr geschaffen, dass Besucherinnen der Veranstaltung einen Arzt in Deutschland für eine die Eizellübertragung vorbereitende Behandlung aufsuchten und die die Vorbehandlung durchführenden Ärzte Beihilfe zu einer nach deutschem Recht strafbaren Eizellspende leisteten.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das klagabweisende Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelte Verbot der Eizellspende stellt keine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG** dar. Es dient der Wahrung des Kindeswohls und soll verhindern, dass ein junger Mensch in seiner seelischen Entwicklung beeinträchtigt wird, wenn er sich mit einer genetischen und einer austragenden Mutter konfrontiert sieht. Das Verbot dient allein dem Kindeswohl und hat kein wettbewerblichen Schutzzweck und bezweckt auch nicht, den Wettbewerb der auf dem Gebiet der Kinderwunschbehandlung tätigen Ärzte zu regeln. Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 08.10.2015
Es ging inhaltlich um einen fehlerhaften Eintrag in einem Branchenverzeichnis, das von der Beklagten herausgegeben wurde. Eine Heilpraktikerin war irrtümlich in die Rubrik "Ärzte" einsortiert worden.
Obwohl die Beklagte hiervon erfuhr, unternahm sie nichts, sondern gab auch noch Jahre später Neuauflagen des Branchenverzeichnisses mit der falschen Zuordnung heraus.
Die Frankfurter Richter sahen hierin einen Wettbewerbsverstoß.
Zwar hafte ein Branchenverzeichnis grundsätzlich nicht für fehlerhafte Zuordnungen Dritter. Wenn der Verlag jedoch von einem solchen Fehler Kenntnis erlange, müsse er ihn beseitigen. Andernfalls sei er selbst für den unrichtigen Inhalt verantwortlich.
Denn er fördere durch den Rechtsverstoß die wirtschaftlichen Interessen des Dritten, der Vorteile dadurch erlange, dass er in einer Rubrik verzeichnet sei, in die er eigentlich hätte nicht aufgenommen werden dürfen.
Das verklagte Unternehmen hatte die amtliches Muster-Widerrufsbelehrung inhaltlich teilweise abgeändert. So hatte die Formulierungen aus der Ich-Form in die Wir-Form geändert. Auch hatte es ein "frühestens" eingefügt. Darüber hinaus hatte es am Ende der Widerrufsfolgen den Satz "Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen" ergänzt.
Die Hamburger Richter entschieden, dass es sich dabei lediglich um redaktionelle Änderungen ändere, die nicht den Inhalt des amtlichen Musters verändern würden. Auch würden dadurch die Erläuterungen weder unübersichtlich noch missverständlich.
Daher könne sich das Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV a.F. berufen, wonach die Belehrung wirksam sei.
Die Beklagte warb in einer Zeitungsanzeige mit der Aussage "19% MWSt geschenkt". Die Anzeige enthielt zwar ein Sternchen-Hinweis, dieser wurde jedoch erst zwei Seiten später aufgelöst. Der Hinweis lautete dann: Bei Aufruf der Internetseite erfuhr der Verbraucher dann vom nur eingeschränkten Anwendungsbereich der Werbeaussage: Die Vorinstanz - das LG Freiburg (Urt. v. 23.02.2015 - Az.: 12 O 105/14) - stufte die Werbung als wettbewerbswidrig ein.
Dieser Ansicht folgte nun auch das OLG Karlsruhe in der Berufungsinstanz.
Der Sternchen-Hinweis nehme am Blickfang nicht teil, da er räumlich getrennt platziert sei. Der Kunde gehe nicht davon aus, dass sich diese Erläuterungen auf eine Aussage beziehe, die Seiten vorher getroffen worden sei.
Auch reiche es nicht aus, die erheblichen sachlichen Einschränkungen lediglich im Internet zu erwähnen. Denn von der eigentlichen Werbung gehe eine erhebliche Anlockwirkung aus. Daher müsse bei so massiven Begrenzungen eine Aufklärung bereits im Werbemedium (hier: der Zeitung) selbst erfolgen und nicht erst später im Internet.
Es ging im vorliegenden Rechtsstreit um die Frage, ob ein Registrar für die Domain-Inhalte seiner Kunden mit haftbar ist.
Die Frankfurter Richter verneinen zunächst die Anwendung der Grundsätze, die zur Haftung von Host-Providern entwickelt wurden.
Der Registrar biete einen im Grunde neutralen Dienst an und nehme keinen unmittelbaren Einfluss auf die Domain-Inhalts. Er könne - anders als der Host-Provider - auch nicht gezielt einzelne rechtsverletzende Inhalte löschen oder entfernen, sondern könne allenfalls die Domain an sich sperren, wodurch aber unmittelbar unbeteiligte Dritte betroffen sein könnten. Insoweit seien eher die Regeln zur Verantwortlichkeit der DENIC auf den vorliegenden Fall verantwortlich.
In der Vergangenheit hatte bereits das LG Stuttgart (Urt. v. 16.05.2015 - Az.: 44 O 23/15 KfH) diese Werbehandlung als wettbewerbswidrig eingestuft. Das Gericht sah dies Festpreis-Gebots nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG ein) als verletzt an.. Sinn und Zweck der Festpreisregelung sei es, einen ruinösen Wettbewerb zu verhindern. Dem Taxiverkehr komme als Ergänzung zum öffentlichen Personennahverkehr eine öffentliche Aufgabe zu. Durch eine angemessene Preisgestaltung und die Festlegung von Festpreisen im Pflichtfahrgebiet solle den Taxi-Unternehmen ein auskömmliches Dasein ermöglicht werden, so das Gericht. Dies werde durch die Rabattaktion von myTaxi unterlaufen.
Das LG Hamburg bewertete den Sachverhalt nun gänzlich anders und verneinte einen Wettbewerbsverstoß. Da myTaxi selbst keinen Fuhrpark unterhalte, sei das Unternehmen gar nicht Adressat des im PBefG geregelten Verbots.
Darüber hinaus würden auch nicht die vorgeschriebenen Festpreise unterlaufen, denn die Taxi-Betreiber erhielten 100% ihres Entgeltes, myTaxi übernehme die Mindereinnahmen in voller Höhe.
Das LG Stuttgart war hinsichtlich dieses Punktes anderer Ansicht. Der Taxi-Unternehmer erhalte nur einen um eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3 bis 15 % gekürzten Betrag, wobei er „freiwillig“ die Höhe der Provision festlege. Da (unter gleichen Bedingungen) zunächst der Taxiunternehmer mit der höchsten Provision vermittelt werde, somit also typischerweise der Unternehmer, der die Fahrt am nötigsten hat und daher zur Zahlung der höchsten Provision bereit sei, greife myTaxi auch insoweit in die geschäftliche Tätigkeit der Unternehmer ein mit der Folge, dass sie sich einer Pflicht wie der Preisbindung nicht entziehen könne.
Der Beklagte veräußerte über ein Online-Portal seinen Gebrauchtwagen. Im Rahmen der Fahrzeugbeschreibung hieß es u.a., dass der Wagen auch eine Standheizung besitze.
Die Parteien telefonierten noch vor Vertragsschluss miteinander. Dabei fragte der Kläger nach der genauen Aussatttung des PKW, u.a. wurde dabei auch die Funktionsfähigkeit der Standheizung erwähnt.
Nach dem Erwerb des Wagens stellte sich heraus, dass die Standheizung defekt war. Als der Verkäufer diesen Schaden nicht übernehmen wollte, erhob der Käufer Klage.
Das LG Saarbrücken gab der Käuferseite Recht. Der Verkäufer habe aufgrund seines Verhaltens eine Beschaffenheitsgarantie für die Einwandfreiheit der Standheizung übernommen.
Ob dies bereits dadurch geschehen sei, dass er diese Ausstattung im Rahmen seiner Online-Beschreibung erwähnt habe, könne dahinstehen. Spätestens durch das darauffolgende Telefonat habe der Beklagte eine Beschaffenheitsvereinbarung für das Funktionieren der Heizung übernommen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Denn die Rechtsprechung nimmt bei relativ schnell eine solche Vereinbarung an: So ist ein Haftungsausschluss bei einem "fahrbereiten Auto" im Rahmen eines eBay-Angebots nicht möglich (OLG Hamm, Urt. v. 12.05.2009 - Az.: 28 U 42/09). Gleiches gilt für erhebliche Mängel, wenn das Fahrzeug als "scheckheftgepflegt" bezeichnet wurde (KG Berlin, Urt. v. 17.06.2011 - Az.: 7 U 179/10).
Wenn der Brillen-Hersteller die Seite mit der gefälschten Ware entdeckt und anzeigt, haftet der Neubrandenburger persönlich." Der NDR will 250 Betroffene ausgemacht haben, deren Identitiät geklaut wurde, um Online-Shops mit gefälschten Waren anzubieten. Wow, haften jetzt also 250 unbescholtene Bürger? Das ist ja Wahnsinn! wird sich der juristische Laie denken.
Ganz ehrlich: So viel Unsinn wurde schon lange nicht mehr geschrieben! Natürlich haftet keiner der Betroffenen persönlich, weder zivilrechtlich noch strafrechtlich.
Die Rechtslage ist hier eindeutig. Ausnahmsweise gibt es hier keinen Graubereich und auch kein deutsches Gericht wird in solchen Fällen eine Haftung bejahen. Deswegen ist der NDR-Bericht nicht nur schlecht recherchiert, sondern auch inhaltlich grottenfalsch.
Wer solche Falschmeldungen in die Welt setzt, sollte sich nicht darüber wundern, dass viele Menschen (irrtümlich) kein Verständnis mehr für die Regelungen im Online-Bereich aufbringen.
Das Opfer eines Identitätsdiebstahls muss ganz sicher erheblich Zeit und Energie aufbringen, um etwaige Forderungen von Geschädigten abzuwehren. Es ist aber in keinem Fall der Gefahr ausgesetzt, für die rechtswidrigen und strafbaren Handlungen der eigentlichen Täter verantwortlich zu sein.
Viele Online-Unternehmer fragen sich nun: Welche Bedeutung hat das Urteil für mich? Betrifft es mich überhaupt, wenn ich nicht selbst Daten in die USA übermittle?
In unserem Artikel skizzieren wir kurz die möglichen Alternativen und geben dann den betroffenen Internet-Unternehmen praxisbezogene Handlungsempfehlungen an die Hand, damit sie das eingetretene Datenschutz-Chaos gut bewältigen können.
RA Dr. Bahr ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät seit vielen Jahren zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts. Außerdem ist er Autor des Standardwerkes "Der gewerbliche Adresshandel".
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vom 14.10.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 41. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 41. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Wann die Drohung mit der SCHUFA erlaubt ist
2. BGH: Aufnahme in Abkürzungsverzeichnis begründet nicht automatisch markenrechtliche Kennzeichnungsschwäche
3. BGH: Zulässigkeit der Werbung für eine Eizellspende
4. OLG Frankfurt a.M.: Branchenverzeichnis haftet für fremden Wettbewerbsverstoß ausnahmsweise selbst
5. OLG Hamburg: Abweichungen vom amtlichen Widerrufsmuster können unschädlich sein
6. OLG Karlsruhe: Sternchen-Hinweis in Werbung mit Verweis auf Internetseite nicht ausreichend
7. LG Frankfurt a.M.: Registrare haften nicht wie Host-Provider
8. LG Hamburg: 50%-Rabattaktion von myTaxi nicht wettbewerbswidrig (Volltext)
9. LG Saarbrücken: Beschaffenheitsvereinbarung bei Online-Verkäufen
10. Grottenfalsche NDR-Berichterstattung zum Identitätsdiebstahl im Internet
11. Unsere praktischen Handlungsempfehlungen nach dem Safe Harbor-Urteil des EuGH
Die einzelnen News:
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1. BGH: Wann die Drohung mit der SCHUFA erlaubt ist
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Die Drohung eines Unternehmens gegenüber seinen Kunden bei offenen Forderungen mit einem SCHUFA-Eintrag ist nur dann rechtlich zulässig, wenn in dem Schreiben nicht verschleiert wird, dass ein bloßes Bestreiten der Forderung durch den Schuldner ausreicht, um einen Eintrag zu vermeiden (BGH, Urt. v. 19.03.2015 - Az.: I ZR 157/13).
"Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt.
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2. BGH: Aufnahme in Abkürzungsverzeichnis begründet nicht automatisch markenrechtliche Kennzeichnungsschwäche
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Die Aufnahme einer Buchstabenfolge in ein Abkürzungsverzeichnis begründet nicht automatisch die Annahme einer markenrechtlichen Kennzeichnungsschwäche (BGH, Beschl. v. 02.04.2015 - Az.: I ZB 2/14).
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3. BGH: Zulässigkeit der Werbung für eine Eizellspende
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht, wenn für Vorbereitungshandlungen für eine Eizellspende in Deutschland geworben wird.
LG Berlin - Urteil vom 9. August 2011 - 15 O 474/10
KG - Urteil vom 8. November 2013 - 5 U 143/11, MedR 2014, 498
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4. OLG Frankfurt a.M.: Branchenverzeichnis haftet für fremden Wettbewerbsverstoß ausnahmsweise selbst
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Der Herausgaber eines Branchenverzeichnisses haftet grundsätzlich nicht für einen irreführenden Brancheneintrag. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Herausgeber trotz Kenntnis des falschen Inhalts den Inhalts des Verzeichnisses unverändert weiter anbietet. In einem solchen Fall haftet er für den begangenen Wettbewerbsverstoß (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.09.2015 - Az.: 6 U 77/14).
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5. OLG Hamburg: Abweichungen vom amtlichen Widerrufsmuster können unschädlich sein
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Vom amtlichen Muster der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung abweichende Formulierungen sind unschädlich, soweit es sich lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die nicht geeignet snd, die Belehrung für den Kunden in irgendeiner Form unübersichtlich oder missverständlich zu machen (OLG Hamburg, Urt. v. 03.07.2015 - Az.: 13 U 26/15).
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6. OLG Karlsruhe: Sternchen-Hinweis in Werbung mit Verweis auf Internetseite nicht ausreichend
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Ein Sternchen-Hinweis, der weitere wichtige Informationen enthält, muss im Rahmen einer Werbung in unmittelbarer räumlicher Nähe platziert sein, ein bloßer Verweis auf eine Internet-Seite ist nicht ausreichend (OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.07.2015 - Az.: 4 U 49/15).
"Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet (mit angegebener Internetadresse"
"Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www.(...).de veröffentlicht sind. Nicht gültig für bereits getätigte Aufträge, für in den Filialen als "Bestpreis" gekennzeichnete Artikel, bei Gutscheinkauf, im Restaurant, bei Produkten auf Hochzeits-, Tauf- und Babytischen, bei Büchern, für Natur- und Kunststeinarbeitsplatten, Produkte der Abteilungen Wohnen Exklusiv, Junges Wohnen und Garten sowie bei Produkten der Firma Aeris, Airline by Metzeler, Anrei, b-collection, Bacher, Belly Button, Belly Button by Paidi, Black Label by W. Schillig*, Bosse, Bugaboo, Calligaris, CS Schmal, Cybex Sirona, D-Sign, Diamona Select, Die Hausmarke, Dieter Knoll, Ekornes*, Emmaljunga, Fissler, Fraubrunnen, Gaggenau, Göhring, Hasena, Hülsta, Jensen, Joolz, Joop! Living, Klöber, Leander, Leonardo Bad by Pelipal, Liebherr, Metropolis by Michalsky, Miele, Moll, Mondo, Multi Magic by Vilano, Musterring, Natuzzi, Nicol, now! by Hülsta, Orbit, Paschen, Pekodom, Rolf Benz, Roland Schmitt, Röwa, Schönbuch*, set one by Musterring, SieMatic, Silit, Smedbo, Spectral, Stokke, Team 7*, Tempur, TFK, Valmondo, Villeroy & Boch, Witnova und WK Wohnen und WMF. Gutschein kann nicht bar ausgezahlt werden. Pro Einkauf und Kunde nur ein Gutschein einlösbar. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inklusive Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Nicht im Onlineshop einlösbar. Gutscheine gültig bis 05.07.2014. *Nur in einigen ausgesuchten (...) Filialen erhältlich."
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7. LG Frankfurt a.M.: Registrare haften nicht wie Host-Provider
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Die Grundsätze, die für die Haftung von Host-Providern entwickelt wurden, sind nicht auf die Fälle übertragbar, bei denen es um die Verantwortlichkeit von Domain-Registraren geht (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 05.08.2015 - Az.: 2-03 O 306/15).
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8. LG Hamburg: 50%-Rabattaktion von myTaxi nicht wettbewerbswidrig (Volltext)
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Nach Ansicht des LG Hamburg (Urt. v. 15.09.2015 - Az.: 312 O 225/12) ist die 50%-Rabattaktion von myTaxi nicht wettbewerbswidrig. Wir hatten auf das Urteil bereits früher aufmerksam gemacht, nun liegt die Entscheidung im Volltext vor.
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9. LG Saarbrücken: Beschaffenheitsvereinbarung bei Online-Verkäufen
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Das LG Saarbrücken (Urt. v. 14.08.2015 - Az:. 10 S 174/14) hatte die Frage zu entscheiden, unter welchen Umständen eine Beschaffenheitsvereinbarung bei einem Online-Verkauf vorliegt.
Selbst wenn die Parteien im vorliegenden Fall nicht miteinander telefoniert hätten, spricht vieles dafür, dass das Gericht zum identischen Ergebnis gekommen und eine Beschaffenheitsvereinbarung (dann durch den Beschreibungstext) bejaht hätte.
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10. Grottenfalsche NDR-Berichterstattung zum Identitätsdiebstahl im Internet
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Es hört sich dramatisch an: Das, was da der NDR seit gestern berichtet:"René W. aus Neubrandenburg ist schockiert, als er durch NDR Recherchen erfährt, dass Unbekannte unter seinem Namen einen illegalen Online-Shop registriert haben (...)
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11. Unsere praktischen Handlungsempfehlungen nach dem Safe Harbor-Urteil des EuGH
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Bekanntlich hat der Europäische Gerichtshof diese Woche (Urt. v. 06.10.2015 - Az.: C-362/14) das Safe Harbor-Abkommen für unwirksam erklärt, da es gegen geltendes EU-Datenschutzrecht verstößt.
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