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Die Themen im Überblick:
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1. BVerfG: Beschlagnahme von Datenträgern + gespeicherten Daten
2. BGH: Markenverletzung durch Transit von Waren?
3. OLG Frankfurt: Vergleichende Werbung im TK-Bereich
4. OLG Frankfurt: Verkauf + Verlosung = wettbewerbswidriges Gewinnspiel?
5. OVG Thüringen: OVG bestätigt DDR-Sportwetten-Verbot nicht
6. LG München I: Urheberrecht an Website
7. LG Traunstein: Widerrufsbelehrung + Impressum durch Link ausreichend?
8. LG Düsseldorf: Kein Suchmaschinenbetreiber-Verbot für Markennamen: Urteil online
9. AG Bielefeld: Haftung einer Bilder-Suchmaschine
10. 100.000 EUR-Abmahnung wg. Forums-Nickname
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1. BVerfG: Beschlagnahme von Datenträgern + gespeicherten Daten
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Die Beschwerdeführer (Bf) wenden sich gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme des gesamten elektronischen Datenbestands ihrer gemeinsam betriebenen Rechtsanwaltskanzlei und einer unter der gleichen Adresse firmierenden Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen eines gegen einen der Berufsträger gerichteten Ermittlungsverfahrens (wegen Einzelheiten des zu Grunde liegenden Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 65/2002 vom 19. Juli 2002 verwiesen).
Ihre Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hob die Beschlüsse des Landgerichts (LG) auf, soweit über die Sicherstellung von Beweismitteln entschieden wurde. Die Sache wurde an das LG zurückverwiesen.
Der Zweite Senat sieht in der Durchsuchung und Sicherstellung des vollständigen Datenbestands von Berufsgeheimnisträgern einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem durch die strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und durch die Beachtung von Verfahrensregelungen begegnet werden müsse. Damit diese Voraussetzungen nicht wirkungslos bleiben, erörtert das Gericht ein Beweisverwertungsverbot.
Der Entscheidung liegen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die angegriffenen Entscheidungen sind an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen. Die Sicherstellung und Beschlagnahme der Datenträger und der hierauf gespeicherten Daten greift in das Grundrecht der Bf und ihrer Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung ein und beeinträchtigt die hiermit zusammenhängenden Belange der Allgemeinheit. Der Zugriff auf den Datenbestand einer Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei beeinträchtigt in schwerwiegender Weise das rechtlich besonders geschützte Vertrauensverhältnis zwischen den Mandanten und den für sie tätigen Berufsträgern. Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege und Steuerberater sowie deren Mandanten sind auch im öffentlichen Interesse auf eine besonders geschützte Vertraulichkeit der Kommunikation angewiesen.
2. Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bedürfen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Die Strafprozessordnung (§§ 94 ff. StPO) erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren. Die einschlägigen Eingriffsbefugnisse sind zwar ursprünglich auf körperliche Gegenstände zugeschnitten. Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung erlauben aber die Sicherstellung und Beschlagnahme von Daten auf Datenträgern.
Die aktuelle Gesetzgebung (§ 97 Abs. 5 Satz 1, §§ 98 a ff. StPO) belegt zudem, dass der Gesetzgeber von der Beschlagnahmefähigkeit von Datenbeständen und den auf einem Datenträger verkörperten Daten ausgeht.
3. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setzt dem staatlichen Handeln Grenzen. Diesem Grundsatz kommt bei der Sicherstellung von Datenträgern und aller darauf vorhandenen Daten eine besondere Bedeutung zu. Ein Datenzugriff weist wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten eine Streubreite auf und bezieht zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich ein, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen. Daher muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden. Bereits im Verfahrensstadium der Durchsicht (§ 110 StPO), das der Entscheidung über die Beschlagnahme vorgelagert ist, ist deshalb - soweit möglich - eine sorgfältige Sichtung und Trennung der Daten je nach ihrer Verfahrensrelevanz geboten.
Auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren ist zu bewerten. Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat und eine geringe Beweisbedeutung der auf dem Datenträger vermuteten Informationen einer Sicherstellung des Datenbestands entgegenstehen.
4. Darüber hinaus bedarf der effektive Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens.
Das Strafprozessrecht enthält Verfahrensregelungen, die dazu dienen, Grundrechtseingriffen vorzubeugen oder diese zu minimieren. Dazu zählt insbesondere die Durchsicht gem. § 110 StPO, die die Vermeidung einer übermäßigen Datenerhebung bezweckt. Darüber hinaus dienen die Dateiregelungen der §§ 483 ff. StPO der Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Positionen der von einer strafprozessualen Datenerhebung Betroffenen.
Um Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Verfahrensrechte nicht fruchtlos bleiben zu lassen, wird zu prüfen sein, ob ergänzend ein Beweisverwertungsverbot in Betracht zu ziehen ist. Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und der darauf vorhandenen Daten geboten.
5. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Bf in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das LG berücksichtigt nicht die Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Mandanten und den für sie tätigen Berufsträgern. Es verkennt, dass der Eingriff eine hohe Intensität aufweist und eine Vielzahl von Dritten betroffen ist. Die Frage der Verfahrensrelevanz und Trennbarkeit der sichergestellten Daten wird nicht geprüft.
Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02 –
Quelle: Pressemitteilung Nr. 47/05 des BVerfG v. 08.06.2005
Hier gibt es das Urteil im Volltext (= http://snipurl.com/fkxc).
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2. BGH: Markenverletzung durch Transit von Waren?
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Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine im Inland eingetragene Marke ihrem Inhaber auch das Recht gibt, den Transit von mit der Marke versehenen Waren zu verbieten.
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke „Diesel“ für Bekleidung in verschiedenen Ländern, u.a. Deutschland und Polen, nicht aber in Irland. Die Beklagte hat ihren Sitz in Irland. Dort vertreibt sie Jeanshosen unter der Marke „Diesel“. Zur Herstellung der Kleidung läßt sie den Stoff nach Polen bringen und dort zu den Hosen zusammennähen. Auf dem Land – und Seeweg bringt sie diese über Deutschland nach Irland.
Die Klägerin betrachtet die Durchfuhr als eine Verletzung ihrer Markenrechte und begehrt Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung der beschlagnahmten Hosen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren durch Beschluß ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung gemäß § 234 EG-Vertrag vorzulegen, ob die eingetragene Marke ihrem Inhaber das Recht gewährt, die bloße Durchfuhr von Waren mit dem Zeichen zu verbieten. Das auf der Richtlinie 89/104/EWG beruhende Markengesetz sieht ausdrücklich ein Verbot von Einfuhr und Ausfuhr markenverletzender Waren vor, nicht aber ein Verbot der Durchfuhr. Die vor Inkraftreten des Markengesetzes ergangene Rechtssprechung (BGHZ 23, 100, 104 ff. – Taeschner/Pertussin I) sah im Transit keine relevante inländische Benutzungshandlung. Der I. Zivilsenat möchte hieran festhalten und die Durchfuhr nicht als eine markenrechtlich relevante Benutzung ansehen.
Gewichtige Stimmen der Literatur sehen dies anders. Es bestehe die Gefahr, so meinen sie, daß während des Transits die mit der Marke versehenen Waren auf welche Weise auch immer im Inland in den Verkehr gelangten und das dort bestehende Markenrecht verletzten. Dieser Gefahr sei unter Heranziehung des markenrechtlichen Schutzes vorzubeugen. Auch die Produktpiraterieverordnung der Europäischen Gemeinschaft sieht ein Verbot der Durchfuhr von Pirateriewaren von einem Drittstaat durch das Gemeinschaftsgebiet in ein Drittland vor.
Die hinsichtlich der Reichweite des markenrechtlichen Schutzes bestehenden Zweifel können nur von dem zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständigen Gerichtshof in Luxemburg ausgeräumt werden. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gibt weiter zu bedenken, daß die Antwort auf die gestellte Frage im Hinblick auf die Warenverkehrsfreiheit nach dem EG-Vertrag auch davon abhängen könne, ob die betreffenden Waren im Herkunftsland rechtmäßig oder rechtswidrig hergestellt würden und ob es sich bei dem Herkunftsland um einen Mitgliedsstaat handele oder nicht.
Beschluß vom 2. Juni 2005 – I ZR 246/02
LG Leipzig - 2 HKO 4942/01 ./. OLG Dresden - 14 U 411/02
Quelle: Pressemitteilung Nr. 82/2005 v. 02.06.2005
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3. OLG Frankfurt: Vergleichende Werbung im TK-Bereich
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 10.03.2005 - Az.: 6 U 25/04) hatte darüber zu entscheiden, ob ein TK-Unternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es in seiner Anzeige mit den Worten wirbt „Na…, auch T- Aktionär?“ und mittels Tarif-Vergleichen versucht, Neukunden zu werben.
Die Deutsche Telekom AG (DTAG) sah dies als unzulässige, vergleichende Werbung an und begehrte vor Gericht die Unterlassung solcher Werbung.
Dem sind die Frankfurter Richter gefolgt und haben die Werbung als wettbewerbswidrig eingestuft.
Gemäß § 6 UWG ist in Deutschland vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig. Verboten ist es jedoch, "die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen" (§ 6 Abs.2 Nr.5 UWG).
Dies sah das OLG Frankfurt hier als gegeben an:
"Damit wird gegen die Klägerin ein „Seitenhieb“ gesetzt, der die durch § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG (...) gezogenen Grenzen überschreitet. Zwar kann von einer Herabsetzung im Sinne dieser Vorschrift noch nicht die Rede sein, wenn die mit einem Preisvergleich notwendig verbundene negative Darstellung des Mitbewerbers zusätzlich mit ironischen Anklängen versehen wird, um Aufmerksamkeit für die Werbung zu erzielen (...).
Insoweit enthält § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG (...) nicht etwa ein Gebot der Wahl des „mildesten Mittels“. Die Grenze zwischen „leiser Ironie und nicht hinnehmbarer Herabsetzung“ (...) ist hier jedoch nach Auffassung des Senats schon deswegen überschritten, weil (...) die Telefontarife der Klägerin mit dem Aktienkurs des Unternehmens sachlich in keinem direkten Zusammenhang stehen.
Der Preisvergleich wird daher nicht mit einem ironischen Stilmittel verdeutlicht oder auf den Punkt gebracht; vielmehr wird der Preisvergleich mit einem ironisch-abwertenden Zusatz verknüpft, der nicht die Preiswürdigkeit der verglichenen Tarife, sondern einen außerhalb des Vergleichs liegenden Vorwurf gegen den Konkurrenten betrifft."
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4. OLG Frankfurt: Verkauf + Verlosung = wettbewerbswidriges Gewinnspiel?
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 24.02.2005 - Az.: 6 U 43/04) hatte zu beurteilen, ob ein Abverkauf von Waren, der mit einer Verlosung verbunden ist, gegen geltendes Recht verstößt.
Die Beklagte, ein Fahrradhändler, hatte 1.000 Fährräder, die jeweils einen Wert von ca. 500,- EUR hatten, zu einem Preis von 50,- EUR angeboten. Welche der zahlreichen Kaufinteressenten in den Genuss des Kaufangebotes kommen sollten, wurde im Wege der Verlosung ermittelt. Den bei der Verlosung nicht zum Zuge gekommenen Personen bot sie sodann das Fahrrad zu einem Preis von 300,- EUR an.
Die Klägerin sah hierin einen Verstoß wegen unzulässiger Kopplung zwischen Verkauf und Gewinnspiel (§ 4 Nr. 6 UWG) und eine unsachliche Beeinflussung des Verbrauchers (§ 4 Nr. 1 UWG).
Die Frankfurter Richter folgten der Ansicht der Klägerin, heben dabei aber maßgeblich den Aspekt der fehlenden Aufklärung hervor:
"Die von der Beklagten durchgeführte Verkaufsaktion war dadurch gekennzeichnet, dass eine begrenzte Anzahl einer bestimmten Ware zu einem weit unter dem regulären Kaufpreis liegenden Sonderpreis mit der Maßgabe angeboten wurde, dass im Wege der Verlosung ermittelt wurde, welche der Kaufinteressenten in den Genuss dieses außergewöhnlich günstigen Angebots kommen sollten.
Derartige als „Verkaufsverlosungen“ zu bezeichnende Verkaufsaktionen sind dem Verkehr bisher nicht geläufig. Wird ein begrenzter Warenvorrat zu einem besonders günstigen Preis angeboten, entscheidet nach bisher durchgängiger Übung vielmehr die Schnelligkeit der Kaufentscheidung darüber, wer von diesem Angebot profitieren kann. (...)
Soll (...) stattdessen das Los (...) entscheiden, kommt der damit verbundenen Gefahr der Irreführung über den Verlosungscharakter besondere Bedeutung zu. Denn von einem Angebot, das sich der Sache nach als Verlosung von Waren – für die der Gewinner zudem noch einen gewissen Kaufpreis zu zahlen hat – darstellt, geht eine deutlich geringere Attraktivität aus als von einem zufallsunabhängigen Verkaufsangebot zu einem besonders günstigen Preis, für welches sich der Verbraucher nur schnell genug entscheiden muss."
Die Frankfurter Richter sehen somit das Verbot der Irreführung (§ 5 UWG) verletzt.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Kopplung dagegen lehnt das OLG einen Anspruch ab:
"Eine „Verkaufsverlosung“ (...) führt nicht zu einer Koppelung (...). Der Tatbestand des § 4 Nr. 6 UWG (...) setzt voraus, dass bereits die Teilnahme am Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware abhängig gemacht wird; damit soll der Gefahr begegnet werden, dass der Verbraucher die Ware nicht im Hinblick auf ihre Qualität und Preiswürdigkeit, sondern allein deshalb erwirbt, um am Gewinnspiel teilnehmen zu können (...).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die Teilnahme an der Verlosung ist nicht in der Weise von dem Erwerb einer Ware abhängig, dass der Teilnehmer auch dann eine Ware abnehmen und bezahlen müsste, wenn er nicht zu den Gewinnern der Verlosung zählt. Eine Verknüpfung zwischen Gewinnspiel und Warenerwerb wird nur insoweit hergestellt, als im Erfolgsfall der Verlosungsgewinn nur durch Erwerb einer Ware zu einem günstigen Preis eingelöst werden kann."
Und hinsichtlich des Punktes der unsachlichen Beeinflussung von Verbrauchern äußern sich die Richter ebenfalls ablehnend:
"Erforderlich wäre, dass der Verbraucher im Rahmen der Teilnahme an der Aktion in einer Weise beeinflusst würde, die die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund treten ließe (...).
Dies ist hier nicht ersichtlich. Soweit es um die Teilnahme an der „Verkaufsverlosung“ selbst geht, ist es nicht irrational, wenn der Verbraucher bei einem Preis, der 50% oder mehr unter dem üblichen Marktpreis liegt, sich für eine Teilnahme entscheidet.
Dafür, dass er bei dieser Gelegenheit auch andere Waren bestellt, ohne deren Preiswürdigkeit zu prüfen, bestehen (...) keinerlei Anhaltspunkte. Auch die etwaige Einlösung des Gewinns, also der Kauf der Ware für den versprochenen Preis, kann – gerade wenn dieser Preis besonders günstig ist - nicht als unvernünftig angesehen werden."
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5. OVG Thüringen: OVG bestätigt DDR-Sportwetten-Verbot nicht
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Der 3. Senat des Gerichts hat mit einem am 20. Mai verkündeten Urteil auf die Berufungen der Stadt Gera und des Vertreters des öffentlichen Interesses ebenso wie zuvor das Verwaltungsgericht Gera ein an die Sportwetten GmbH Gera gerichtetes Verbot, Wetten zu sportlichen Veranstaltungen abzuschließen und zu vermitteln, für rechtswidrig erklärt.
Die klagende Sportwetten-Gesellschaft hatte noch vor der staatlichen Einheit am 14. September 1990 eine Gewerbeerlaubnis durch die Stadt zum Abschluss von Sportwetten – Buchmacher – erhalten. Die Gewerbebehörde hatte die Auffassung vertreten, der Klägerin fehle die besondere Erlaubnis nach der früheren Rechtslage in der ehemaligen DDR, die nach der DDR-Sammlungs- und Lotterieverordnung 1965 hätte beantragt werden müssen.
Das geltende Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetz aus dem Jahre 2000 und die frühere gesetzlichen Regelung im Freistaat sehen dagegen vor, dass solche Wetten ausschließlich vom Land veranstaltet werden dürfen. Gegen § 284 StGB werde verstoßen, der Glücksspiel nur mit behördlicher Erlaubnis gestattet. Deshalb dürfe gegen die Klägerin mit Mitteln des Ordnungsrechts vorgegangen werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat diese Auffassung nicht geteilt. Die nach dem Gewerbegesetz der DDR vom 8. März 1990 der Klägerin erteilte Erlaubnis berechtige zur Gewerbeausübung. Die früheren DDR-Vorschriften, insbesondere die DDR-Sammlungs- und Lotterieverordnung, hätten sich nicht auf Sportwetten bezogen. Mit dem Gewerbegesetz von 1990 habe die Volkskammer alle restriktiven Maßnahmen zur Gewerbeausübung aufheben wollen. Jeder sollte berechtigt sein, ein Gewerbe auszuüben, wenn er die erforderliche Qualifikation und Eignung dafür habe. Nur für bestimmte Gewerbe war im Interesse des Gemeinwohls statt der Anzeigepflicht eine Gewerbeerlaubnis notwendig. Eine solche Gewerbeerlaubnis für "Spielautomaten, Spielkasinos und Glücksspiele gegen Geld" habe die Durchführungs-Verordnung zum Gewerbegesetz ermöglicht. Vor der staatlichen Einheit seien nur für die Zulassung öffentlicher Spielkasinos und für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und den Betrieb von Spielhallen zusätzliche Regelungen ergangen. Zu vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen für Sportwetten sei es vor dem 3. Oktober 1990 nicht mehr gekommen.
Die deshalb nach dem Gewerbegesetz mögliche Erlaubnis gelte nunmehr nach Art. 19 Einigungsvertrag fort. Der Ordnungsbehörde sei es deshalb verboten, unter Berufung auf einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 5 ThürOBG) der Klägerin generell die Durchführung von Sportwetten zu untersagen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Beteiligten können binnen eines Monats diese Entscheidung noch mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechten.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Mai 2005 – 3 KO 705/03 –
Quelle: Pressemitteilung des OVG Thüringen v. 24.05.2005
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6. LG München I: Urheberrecht an Website
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Das LG München I (Urt. v. 11.11.2004 - Az.: 7 O 1888/04) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Webseite in ihrer Gesamtheit urheberrechtlich schutzfähig ist.
Die Klägerin hatte im Auftrage der Beklagte eine Webseite mit Flash-Animationen hergestellt. Es kam dann im weiteren Verlauf zwischen den Parteien zum Streit, so dass die Klägerin der Beklagten nicht mehr wirksam die Nutzungsrechte an der Webseite einräumte. Dennoch stellte die Beklagte die Seiten online.
Hiergegen reichte die Klägerin vor dem LG München Klage ein und stützte ihren Unterlassungsanspruch entscheidend auf urheberrechtliche Normen.
Dem ist das LG München gefolgt:
"Die von der Klägerin geschaffene Leistung weist als Computerprogramm (§§ 2 Abs.1 Nr.1, 69a UrhG) bzw. Multimediawerk (§ 2 Abs.1 Nr.6, 2. Alt. UrhG) die gemäß § 2 Abs.2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe auf. (...)
Unabhängig von der Einordnung in eine bestimmte Werkkategorie (...) besticht die streitgegenständliche Homepagegestaltung durch die optisch sehr ansprechend gestaltete Menüführung und insb. durch die nach Aufrufen eines Menüpunktes in Form eines Kurzfilms ablaufenden Effekte.
Dass die Leistung der Kläger darüber hinaus diejenige eines Durchschnittdesigners überragt, ergibt sich auch daraus, dass die sehr anspruchsvollen und überaus ausführlichen Anforderungen der Beklagten im sog. "Agentur-Briefing" in Bezug auf Inhalt und Gestaltung allesamt zur vollsten Zufriedenheit erfüllt wurden (...).
Die "Usability" der Homepage stellt "ein zentrales Element der Homepage dar." Es wurde darauf geachtet, dass "Inovation iRd. Website mit Intelligenz gleichzusetzen ist."
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7. LG Traunstein: Widerrufsbelehrung + Impressum durch Link ausreichend?
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Das LG Traunstein (Urt. v. 18.05.2005 - Az.: 1 HK 5016/04 - PDF = http://snipurl.com/fkxg) hatte darüber zu urteilen, ob es im Rahmen einer eBay-Auktion ausreichend ist, wenn der gewerbliche Verkäufer nicht unmittelbar auf der Versteigerungsseite selber die gesetzlichen Infos (Widerrufsbelehrung, Impressum) vornimmt, sondern lediglich einen Link auf eine dritte Seite setzt.
Erst vor kurzem hatte das OLG Hamm eine solche Linksetzung als nicht ausreichend angesehen. Vielmehr müsse der Käufer unmittelbar auf der Seite informiert werden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 27.05.2005 (= http://snipurl.com/fkxh).
Das LG Traunstein ist anderer Ansicht und sieht eine Linksetzung als ausreichend an. Hinsichtlich des Impressums führt es aus:
"Die entscheidende Frage war, ob diese Pflichtangaben unmittelbar auf der "Mich-Seite" des Anbieters leicht erkennbar aufscheinen müssen, oder ob es ausreicht, daß diese Angaben durch jeweils einen Link zugänglich und ohne weiteres erkennbar gemacht werden können.
Die Kammer vertritt letztere Auffassung, nach ihrer Auffassung kann ein Verbraucher diese Pflichtangaben nicht deshalb weniger leicht zur Kenntnis nehmen, weil sie nicht auf der ersten Seite vollständig ausgeführt sind, sondern diese erste Seite jeweils nur eine Rubrik "Angaben zum Verkäufer" und "Shop-Seiten, Shop-Bedingung" enthält, die angeklickt werden kann.
Die Verteilung der Pflichtangaben auf weitere Seiten dient eher der Übersichtlichkeit, Klarheit und leichten Erkennbarkeit, da auf diese Weise eine durch Überfrachtung der "Mich-Seite" verursachte Unübersichtlichkeit vermieden wird.
Zumindest konnte sich die Kammer nach Einsichtnahme der zum Verfügungsantrag eingereichten Anlagen nicht den Eindruck verschaffen, daß der Verbraucher die streitgegenständlichen Pflichtangaben bei der tatsächlich durch die Beklagten vorgenommenen Gestaltung ihres Internet-Auftritts nicht ohne weiteres wahrnehmen kann.
Es konnte unter diesen Umständen dahinstehen, ob nicht sogar die Notwendigkeit eines doppelten Links den Anforderungen an eine Anbieterkennzeichnung genügen kann. In der vorliegenden Weise ist die Anbieterkennzeichnung nach Meinung der Kammer jedenfalls für jeden Durchschnittsnutzer auch ohne besondere Fertigkeit leicht erkennbar."
Und hinsichtlich der Widerrufsbelehrung:
"Entsprechendes gilt für die Angaben zum Widerrufsrecht. Es genügt ein einziger Mausklick auf den Link "Shop-Bedingungen". Dort finden sich die Hinweise zum Widerrufsrecht unter der Überschrift "Lieferbedingungen". Zur Kenntnisnahme ist kein weiterer Klick erforderlich. Diese Gestaltung genügt also ebenfalls den Anforderungen (...)."
So begrüßenswert die Entscheidung des LG Traunstein ist, so wahrscheinlich ist es, dass sich diese Meinung in der Rechtsprechung nicht durchsetzen wird. Die Mehrzahl der deutschen Gerichte stellt vielmehr weitaus höhere, (vermeintlich) verbraucherschützendere Voraussetzungen auf. Das Urteil ist daher aus Online-Verkäufer-Sicht nur mit außerordentlicher Vorsicht zu sehen.
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8. LG Düsseldorf: Kein Suchmaschinenbetreiber-Verbot für Markennamen: Urteil online
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Die Entscheidung des LG Düsseldorf (Urt. v. 30.03.2005 - Az.: 2a O 10/05 = http://snipurl.com/e9hy) hat vor kurzem in der SEO-Branche für viel Aufsehen gesorgt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 21.04.2005 (= http://snipurl.com/enas). Dort wurde einem Suchmaschinen-Betreiber verboten, fremde Marken zu verwenden.
Wie schon in den Kanzlei-Infos v. 30.04.2005 (= http://snipurl.com/fkxi) berichtet, hatte das LG Düsseldorf (Urt. v. 27.04.2005 - Az.: 34 O 51/05 = http://snipurl.com/fkxj) eine identische Konstellation zu entscheiden.
Der gleiche Markeninhaber hatte gegen einen anderen Seiten-Betreiber ebenfalls eine einstweilige Unterlassungsverfügung beantragt. Da die betroffenen Betreiber aber eine Schutzschrift hinterlegt hatten, erließ das Gericht nicht sofort eine einstweilige Verfügung, sondern es verhandelte mündlich und wies schließlich den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.
Die Entscheidungsgründe hierzu liegen nunmehr online vor = http://snipurl.com/fkxj
Das Gericht stellt dabei fest, dass keine markenmäßige Benutzung und damit auch keine Markenverletzung vorliegt, wenn eine Marke lediglich als Hinweis auf das Angebot des Markeninhabers verwendet wird. Werden verschiedene Anbieter von Waren und Dienstleistungen der Reihe nach geordnet und thematisiert, liegt eine solche thematische Aufbereitung im Interesse der im Internet suchenden Personen und stellt daher keine unzulässige Markennennung dar.
"Die Antragsgegnerin nutzt die Zeichen (...) jedoch nicht markenmäßig. Eine Verletzung des MarkenG liegt nur dann vor, wenn das Drittzeichen in dieser Weise verwendet wird. (...) Eine solche markenmäßige Verwendung fehlt, soweit das Drittzeichen nicht als Herkunftshinweis eingesetzt wird, sondern nur rein dekorativ, redaktionell, vergleichend oder unter Bezugnahme auf fremde Waren benutzt wird.
Nach dem insoweit geltenden Maßstab benutzt die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Zeichen nicht zur Kennzeichnung ihrer eigenen Dienstleistungen, sondern offen zur Bezeichnung und allein für einen Hinweis auf die vom Antragsteller selbst angebotenen Dienstleistungen. Denn Zweck der Auflistung durch die Antragsgegnerin ist es gerade, die User über die fremden Angebote im Netz zu informieren. Die Zeichen werden also allein zu redaktionellen Zwecken bloß erwähnt, so dass die Verwendung mit einem Eintrag in einem Nachschlagewerk vergleichbar ist."
Auch liege kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, da der Markeninhaber an 1. Stelle bei den Google-Suchergebnissen auftauche, während die Gegenseite erst an 23. Stelle genannt werde:
"Durch die Internetseite der Antragsgegnerin werden allein die im Internet bereitgestellten und von dem Antragsteller öffentlich gemachten Informationen im World Wide Web in der bei Suchmaschinen üblichen Form zusammengefasst. Die von der Antragsgegnerin für ihre Seite verwandten Links sind als Verweise in einer Webseite auf eine andere Seite wesentliches Charakteristikum des World Wide Webs (...).
Wer - wie der Antragsteller - im Internet Inhalte öffentlich zugänglich macht, muss daher damit rechnen, dass diese Inhalte zur Verlinkung seiner Seite verwendet werden. Diese internetspezifische Verhaltensweise ist als lauter hinzunehmen, jedenfalls soweit sie wie hier in der üblichen, von der Internetgemeinschaft allgemein praktizierten Form vorgenommen wird."
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9. AG Bielefeld: Haftung einer Bilder-Suchmaschine
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Das AG Bielefeld (Urt. v. 18.02.2005 - Az.: 42 C 767/04 = http://snipurl.com/fkxl) hatte über die Haftung einer Bilder-Suchmaschine zu entscheiden.
Eine dritte Person hatte ohne Zustimmung des Urhebers ein Bild auf ihrer Internet-Seite veröffentlicht. Dieses Bild hatte der beklagte Bilder-Suchmaschinen-Betreiber zwischengespeichert und zeigte es als Thumbnail bei den Suchergebnissen an. Nun verklagte der Urheber des Bildes den Betreiber auf Schadensersatz.
Das AG Bielefeld hat die Klage abgewiesen.
Zunächst stellt das Gericht fest, dass der Begriff "Informationen" iSd. TDG weit auszulegen ist, so dass nicht nur bloße Texte, sondern auch Bilder darunter zu fassen sind. Dann erörtert es zahlreiche weitere, einzelfallbezogene Probleme, die juristisch sehr umstritten sind. Dann kommt es schließlich zum Punkt, dass eine Haftung deswegen nicht in Frage kommt, weil der Suchmaschinen-Betreiber sofort nach Kenntnis die Löschung veranlasst habe:
"Jedoch liegen hinsichtlich der Speicherung des Fotos die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 10 TDG vor. Danach muss die Speicherung nicht wie bei § 9 Abs. 2 TDG kurzzeitig, sondern lediglich zeitlich begrenzt sein. Dies ist hier der Fall, da die Speicherung nach dem Vortrag der Beklagten bis zum nächsten "crawlen" erfolgt. Die Zwischenspeicherung ist nach dem Vortrag der Beklagten auch technisch bedingt, da Suchanfragen ansonsten nicht zeitnah beantwortet werden könnten.
Durch die Bildersuchmaschine werden auch Informationen in einem Kommunikationsnetz, nämlich dem Internet, übermittelt. Dem steht nicht entgegen, dass mit der Zurverfügungstellung von Informationen auch eine eigene Dienstleistung erfolgt (...). Dem entspricht, dass die Norm gerade auf die Regelungen des Urheberrechts abzielt und für die Zwischenspeicherung genügen läßt, dass anderen Nutzern schnellerer Zugang zu Informationen gegeben wird (...).
Das Foto ist auch nicht im Sinne von § 10 TDG verändert worden (s.o.). Die Voraussetzung des § 10 S. 1 Nr. 5 TDG liegt vor, da die Beklagte, nachdem ihr das Urheberrecht des Klägers bekannt geworden ist, die Löschung veranlasst hat."
Siehe dazu auch die Entscheidung des LG Hamburg (Urt. v. 05.09.2003 - Az.: 308 O 449/03 = http://snipurl.com/fkxm), das Google seinen Bildersuch-Dienst ohne Zustimmung des Urhebers untersagt hatte.
Generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen gibt es auch ein Info-Portal unserer Kanzlei: "Suchmaschinen & Recht" = http://snipurl.com/eyld
Vor kurzem hat RA Dr. Bahr einen Vortrag zu diesem Thema in Hamburg gehalten, das 10seitige Handout gibt es hier zum Download (PDF) = http://snipurl.com/e9ik
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10. 100.000 EUR-Abmahnung wg. Forums-Nickname
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Es gibt einen weiteren Fall einer klar rechtsmissbräuchlichen Abmahnung.
Der Forums-Betreiber von Ironsport.de, Patrick Albers, wurde abgemahnt, weil angeblich ein User seines Forums durch die Wahl eines Nicknames eine eingetragene Marke verletze. Er hat den bisherigen Fall hier online dokumentiert = http://snipurl.com/fkxp
Albers wird von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten.
Die Abmahnung ist wegen einer Vielzahl von Gründen unberechtigt und zudem eindeutig rechtsmissbräuchlich.
So ist die eingetragene Marke ausschließlich für den Versicherungsbereich eingetragen. Der Abgemahnte bewegt sich jedoch überhaupt nicht in diesem Bereich. Ohnehin liegt auch deswegen keine Markenverletzung vor, weil der Begriff lediglich als Nickname und somit nicht kennzeichenmäßig genutzt wird, was aber unabdingbare Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch ist.
Ohnehin haftet ein Forums-Betreiber nach ständiger Rechtsprechung erst nach Kenntnisnahme der Rechtsverletzung. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 11 "Haftung als Mitstörer" = http://snipurl.com/dg1c
Die Abmahnung enthält eine bei weitem überhöhte und zudem objektiv falsche Kostenrechnung. Auch nimmt das Schreiben noch Bezug auf Normen, die sich schon seit fast 1 Jahr geändert haben. All dies zeigt, dass hier wieder einmal ein vollkommen unberechtigter Anspruch versucht wird mittels einer Abmahnung durchzudrücken. Vgl. dazu die Promotion von RA Dr. Bahr "Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Bereich des Internet" = http://snipurl.com/2xdw
Die Abmahnung wurde inzwischen mit einer Gegenabmahnung und der Androhung einer negativen Feststellungsklage beantwortet. Die entsprechenden Schreiben sind hier online abrufbar = http://snipurl.com/fkxr
Zudem hat sich eine Initiative gegründet, die eine Petition an den Deutschen Bundestag stellen will.
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