anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 12. KW im Jahre 2006. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Grundlagen-Urteil zu Verträgen über R-Gespräche
2. BGH: Keine Pflichtverletzung bei Abmahnung trotz späterer Markenlöschung
3. OLG Hamburg: Satirische AOL-T-Shirts keine Markenverletzung
4. LG Berlin: Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate bei Spam
5. LG München I: Einwilligung in die Verwendung von Kundendaten
6. Bundestag: Doch kein Spieleinsatzsteuer-Gesetz?
7. Law-Podcasting.de: Der neue Sportwetten-Skandal? - Radio-Diskussion mit RA Dr. Bahr
8. Law-Podcasting.de: Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Suchmaschinen-Index?
9. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr zu Sportwetten mit Mehrwertdiensten
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1. BGH: Grundlagen-Urteil zu Verträgen über R-Gespräche
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Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Telekommunikations-Dienstleistungsverträge zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Klägerin, ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, verlangt von der Beklagten die Zahlung von Entgelten für so genannte R-Gespräche in Höhe von 593,06 €. Bei diesen Telefonaten trägt nicht der Anrufer, sondern der Angerufene die Kosten.
Die von der Klägerin vermittelten Gespräche kamen, wenn der Anruf von einem Mobiltelefonnetz ausging, folgendermaßen zustande: Der Anrufer wählte eine kostenlose, mit der Ziffernfolge 0800 beginnende Rufnummer der Klägerin sowie die Nummer des Anschlusses, mit dem das Gespräch geführt werden sollte und sprach seinen Namen. Die Klägerin stellte sodann die Verbindung her.
Der Angerufene hörte zunächst die gebührenfreie automatische Ansage "Hallo, Sie haben ein R-Gespräch von (Name). Dieser Teilnehmer ruft Sie aus dem deutschen Mobilnetz an. Möchten Sie dieses Gespräch für nur 2,9 Cent pro Sekunde entgegennehmen, dann drücken Sie jetzt die Eins und die Zwei." Folgte er dieser Aufforderung, wurde zum Anrufer durchgestellt. Unterließ der Angerufene die Annahme, wurde die Verbindung für ihn kostenfrei beendet.
Die Beklagte unterhält einen Festnetzanschluss bei einem von der Klägerin verschiedenen Telefonunternehmen, über den im Juni 2003 mehrere auf diese Weise aus einem Mobilfunknetz vermittelte Telefonate geführt wurden. Gegen die Entgeltforderung der Klägerin hat sich die Beklagte mit der Begründung gewehrt, die Telefonate habe ihre seinerzeit 16-jährige Tochter geführt, ohne hierfür eine Erlaubnis gehabt zu haben.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung der Klägerin ist die Beklagte zur Zahlung des verlangten Entgelts verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, auf die Frage, wer die R-Gespräche geführt habe, komme es nicht an. Die Beklagte müsse sich jedenfalls das Verhalten ihrer Tochter nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass über die Behauptung der Beklagten, nicht sie selbst, sondern ihre Tochter habe die Telefonate geführt, Beweis zu erheben ist.
Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird zwar aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen - über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sogar hinausgehend - verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV*). Gleichwohl haftet die Beklagte nicht, falls ihre Tochter die R-Gespräche geführt hat. Den Anschlussinhaber trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern.
Die derzeit in Betracht kommenden Maßnahmen, wie z.B. Sperre der eigenen Rufnummer bei dem Anbieter von R-Gesprächen, Vollsperre des Anschlusses für Dritte, Tastensperre der Ziffern 1 und 2, Einrichtung einer Warteschleife oder Ausschaltung des Tonwahlverfahrens, sind zur Abwehr dieses Dienstangebots unzumutbar. Dies mag sich ändern, wenn der Anschlussinhaber, wie es ein Gesetzentwurf vorsieht, die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführte Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen. Die Beklagte war auch nicht gehalten, ihrer Tochter vorsorglich die Entgegennahme von R-Gesprächen zu verbieten, da dieser Dienst und dessen hohe Kostenträchtigkeit im maßgebenden Zeitraum (Juni 2003) nach dem bisherigen Sach- und Streitstand einem durchschnittlichen Telefonanschlussinhaber nicht geläufig sein mussten.
Der III. Zivilsenat hat ferner entschieden, dass ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Herstellung eines R-Gesprächs gerichteten Willenserklärung gemäß § 312d Abs. 3 BGB** nicht besteht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat annimmt.
Das Berufungsgericht wird weiter, soweit es hierauf noch ankommen sollte, zu prüfen haben, ob der von der Klägerin verlangte Preis wucherisch überhöht ist.
Urteil vom 16. März 2006 – III ZR 152/05
Quelle: Pressemitteilung Nr. 44/2006 d. BGH v. 16.03.2006
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2. BGH: Keine Pflichtverletzung bei Abmahnung trotz späterer Markenlöschung
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Der BGH (Urt. v. 19.01.2006 - Az.: I ZR 98/02: PDF = http://shink.de/dev3wu) hatte die Frage zu entscheiden, ob es eine Pflichtverletzung darstellt, wenn ein Markeninhaber eine Abmahnung ausspricht, sich aber zeitlich später herausstellt, dass die Marke zu löschen ist.
Die höchsten deutschen Zivilrichter haben dies verneint:
"Nach dem Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 15. Juli 2005 ist davon auszugehen, dass auch die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten kann.
Die Verwarnung der Beklagten aus den Klagemarken war unbegründet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klagemarken erst später gelöscht worden sind, weil die Löschung der Marken wegen Nichtigkeit (...) zur Folge hat, dass die Wirkungen der Eintragung als von Anfang an nicht eingetreten gelten (...)."
Jedoch lehnen die Richter eine Schadensersatzpflicht des Abmahnenden ab, da kein Verschulden vorliege:
"Die Klägerin hat bei ihrer auf die Klagemarken gestützten Schutzrechtsverwarnung nicht schuldhaft gehandelt.
Art und Umfang der Sorgfaltspflichten eines Verwarners werden maßgeblich dadurch bestimmt, inwieweit er auf den Bestand und die Tragfähigkeit seines Schutzrechts vertrauen darf.
Die Klägerin konnte bei der Schutzrechtsverwarnung von der Rechtsbeständigkeit ihrer Marken ausgehen, weil das Deutsche Patent- und Markenamt vor deren Eintragung das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse nach § 8 MarkenG zu prüfen hatte.
Die Sorgfaltspflichten eines Markenrechtsinhabers würden im allgemeinen überspannt, wenn von ihm bei einer Verwarnung eine bessere Beurteilung der Rechtslage verlangt würde, als sie der Eintragungsbehörde möglich war (...)
Besondere Umstände, aufgrund deren die Klägerin ausnahmsweise eine besondere Sorgfaltspflicht getroffen hätte, sind nicht gegeben."
Somit handelte es sich zwar um eine unbegründete, aber nicht schuldhafte Abmahnung, so dass auch keine Schadensersatzpflicht besteht.
Diese aktuelle Entscheidung dürfte in der Praxis zu einem vermehrten Abmahnungsmissbrauch bei den Fällen führen, in denen Marken zwar formal eingetragen sind, aber diese eigentlich zu löschen sind. Der Abmahner braucht nämlich nach dieser neuen Rechtsprechung des BGH nicht (mehr) fürchten, dass ihn im Falle einer zeitlich späteren Löschung eine Ersatzpflicht trifft.
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3. OLG Hamburg: Satirische AOL-T-Shirts keine Markenverletzung
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Das OLG Hamburg (Beschl. v. 05.01.2006 - Az.: 5 W 1/06) hatte darüber zu entscheiden, ob Abi-T-Shirts, die die das Logo des bekannten Unternehmens AOL verwenden, Markenrechte verletzen.
Die Antragsgegnerin hatte das AOL-Logo verwendet und im Vordergrund den kursiven Text "Abschluss 2006". Im unteren Drittel stand der Slogan "Bin da schon durch... oder was? Das war ja einfach!".
AOL, die Antragstellerin, sah sich hierin in ihren Markenrechten verletzt und begehrte Unterlassung.
Zu Unrecht wie die Hamburger Richter entschieden:
"Ein Unterlassungsanspruch (...) scheitert (...) schon daran, dass die Benutzung nicht herkunftshinweisend erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des EUGH und des BGH ist dies für die genannten Bestimmungen erforderlich (...).
Der Senat macht sich insoweit die überzeugende Begründung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss zu eigen, dass die Gestaltung des vorliegenden Aufdrucks jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur als ironische Anspielung auf die Boris-Becker-Werbung der Antragstellerin und den auch den Senatsmitgliedern bekannten Brauch der „Abi + Jahreszahl“-T-Shirts und –schilder verstanden werden wird und das geschützte Zeichen hier völlig in den Hintergrund tritt."
Und weiter:
"Nach der (...) Entscheidung des BGH „Lila Postkarte“ entfällt eine Unlauterkeit der Aufmerksamkeitsausbeutung (...) dann, wenn sich der Verletzer auf die Kunstfreiheit nach Art.5 Abs.3 GG berufen kann.
Ein solcher Fall ist mit dem Landgericht hier zu bejahen. Die angegriffene Gestaltung verknüpft in humorvoll-satirischer Weise die Werbung der Antragstellerin dafür, dass man auf äußerst simple Weise in das Internet gelangen kann, mit der Erlangung eines Abschlusses, der die allgemeine Hochschulreife bescheinigen soll, mithin Anspruch auf ein gewisses Bildungsniveau erhebt.
Man mag darin auch eine Anspielung auf die Qualität des heutigen Abiturabschlusses sehen, die von Kritikern des Bildungssystems häufig als zu geríng beklagt wird. Das als Kennzeichen geschützte AOL-Symbol verstärkt die Bezugnahme auf die Antragstellerin, ist jedoch – wie ausgeführt - in der Gesamtdarstellung von eher untergeordneter Bedeutung. Die Kunstfreiheit setzt sich daher hier in Abwägung zu den von Art.14 GG geschützten Kennzeichenrechten der Antragstellerin durch (...)."
Die aktuelle Entscheidung darf jedoch nicht als Freifahrtsschein interpretiert werden. Denn nur einen Tag später entschied das OLG Hamburg (Beschl. v. 06.01.2006 - Az.: 5 W 2/06) in einem Fall, wo es ebenfalls um ein Abi-T-Shirt ging, wo eine fremde Marke ("Trabi 03") verwendet wurde, genau entgegengesetzt und sah eine Markenverletzung als gegeben:
"Dieser Anspruch scheitert entgegen dem Landgericht nicht bereits daran, dass der Verkehr den streitgegenständlichen Aufdruck nicht herkunftshinweisend, sondern nur als ironische Anspielung auf das Abi 2003 und die lange Lieferzeit des Trabant versteht. Ü
Überwiegend wahrscheinlich wird sich nicht nur einem rechtlich erheblichen, sondern wohl sogar dem überwiegenden Teil des Verkehrs bei der angegriffenen Gestaltung nicht erschließen, dass sie sich auf das Abitur 2003 beziehen soll. Dabei ist nicht nur auf das Verständnis des Verkehrs am sog. point of sale abzustellen, nämlich auf das Verständnis von potentiellen Käufern, die dem T-Shirt bei dem Besuch der Internet-Seite der Antragsgegnerin begegnen und wegen des übrigen Angebots auf der Seite www.a(...).de davon ausgehen, dass auch dieses Modell ein Abi-T-Shirt sein soll."
Und weiter:
"Der Schriftzug „Trabi“ erscheint hier ohne optische Hervorhebung des Bestandteils „ abi“ (etwa „TrAbi“) und wird vom Verkehr als die ihm bekannte Abkürzung für das DDR-Auto Trabant erkannt werden (...).
Denn ein solches Verständnis wird durch die darunter befindliche Abbildung eines Trabant ohne weiteres nahegelegt. Auch die Zahlen 03 weisen nicht auf einen Abitursjahrgang 2003 hin. Die Antragsteller machen zu Recht geltend, dass die Zahlen als eine Typenangabe gedeutet werden könnten. Zudem ist dem durchschnittlich aufgeklärten und aufmerksamen Verbraucher bekannt, dass weiterhin Trabant-Autos gefahren werden und es hierfür auch aktuell eine spezielle Liebhaberszene gibt.
Selbst wenn „03“ also als Jahreszahl gedeutet werden sollte, führt dies noch nicht zu einem Abitursjahrgang 2003, sondern kann sich auf irgendein Ereignis rund um das „Kultauto“ Trabant im Jahre 2003 beziehen, wie etwa den Wettbewerb „Super Trabi “ (...)."
Diese beiden gegensätzlichen Entscheidungen zeigen anschaulich, dass es stets auf den konkreten Einzelfall ankommt, wie und unter welchen Umständen ein geschützter Markenbegriff ausnahmsweise verwendet werden darf.
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4. LG Berlin: Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate bei Spam
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Die Kanzlei-Infos hatten am 26.11.2005 (= http://shink.de/c8wm5d) berichtet, dass nach Ansicht des LG Berlins im Rahmen einer einstweiligen Verfügung (Beschl. v. 22.11.2005 - Az: 15 O 710/05) ein Merchant für das rechtswidrige Versenden von Spam-Mails seines Affiliates haftet.
Inzwischen hat der Merchant gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt, so dass das LG Berlin nunmehr im Wege eines Urteils mit Entscheidungsgründen (Urt. v. 08.02.2006 - Az: 15 O 710/05 = http://shink.de/87uy6) über den Sachverhalt zu entscheiden hatte.
Die Berliner Richter bejahen hier ebenfalls die Mitstörerhaftung des Affiliates:
"Ohne einen derartigen Hinweis, der im Übrigen auch nicht in der zwischen der Antragsgegnerin und ihren eigenen Affiliate-Partnern geschlossenen Vereinbarung enthalten ist (...), muss es aber als sich geradezu aufdrängend angesehen werden, dass Affiliate-Partner zur Erhöhung der Wirksamkeit ihrer Werbung von der lediglich passiv werbenden Website zu aktiven Werbemaßnahmen in der Form von E-Mails übergehen werden.
Dies gilt umso mehr, als es aus der Sicht des Gerichtes nahe liegt, dass eine Vielzahl von am Affiliate-Programm teilnehmenden Betreibern von Websites auch aktiv werbend durch die Übersendung von E-Mails tätig werden wird. Es ist aber, wie die Antragsgegnerin mit Recht betont, ihren technischen Möglichkeiten entzogen, solche Affiliate-Partner, die als Betreiber von Websites die Banner und Links erhalten haben, daran zu hindern, diese auch im Rahmen von E-Mail-Werbung einzusetzen. Erstaunlich aus der Sicht des Gerichts ist daher nicht die Verwendung des Links im Rahmen von E-Mail-Werbung, sondern der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin der vorliegend streitgegenständliche Missbrauch der erste ihr bekannt gewordene Fall ist."
Und weiter:
"Zumindest ist jedenfalls von der Antragsgegnerin zu verlangen, dass sie dann, wenn ihr Rechtsverletzungen durch in ihrem Interesse unternommene Werbemaßnahmen eines Affiliate-Partners bekannt werden, sie sich nicht darauf beschränken darf, die konkrete Werbemaßnahme zu unterbinden und beispielsweise durch Beendigung der Beziehung zu diesem Affiliate-Partner Wettbewerbsstörungen durch diesen für die Zukunft auszuschließen.
Vielmehr ist sie nach Auffassung der Kammer verpflichtet, umgehend im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren die Maßnahmen zu ergreifen, die entsprechende Wettbewerbsverstöße durch die anderen Affiliate-Partner verhindern.
Dies ist zunächst einmal die unmissverständliche Aufklärung aller Affiliate-Partner, dass Werbung zugunsten der Antragsgegnerin durch unverlangte Übersendung von E-Mails zu unterbleiben hat. Eine entsprechende Verpflichtung ist in die zwischen den Affiliate-Partnern und dem jeweiligen Affiliate-Diensteanbieter geschlossenen Verträge aufzunehmen, um die Ernsthaftigkeit des Verbots zu unterstreichen, ist das vertragliche Verbot durch ein Vertragsstrafeversprechen zu sichern.
Darüber hinaus ist nach Ansicht der Kammer die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung durch die Antragsgegnerin durch Stichproben zu überwachen."
Die aktuelle Entscheidung weicht von den bisherigen ein wenig ab: Hier ging es um eine unerlaubte Spam-Mail, in der ein Affiliate für den Merchant, einen großen Versandkaus-Konzern, geworben hatte. Da der Merchant keine vertraglichen Verbote, insb. keine Vertragsstrafe, in seinen AGBs für solche Rechtsverletzungen vorgesehen hatte, haftet er nach Ansicht der Berliner Richter als Mitstörer.
Im Klartext: Regelt der Merchant durch entsprechende eindeutige Bestimmungen in seinen AGB, dass Spam-Mails nicht erlaubt sind und Verstöße entsprechend geahndet werden, wird man eine Mitstörerhandlung nur noch schwerlich bejahen können. Anders als bei den sonstigen Mitstörer-Entscheidungen hat es somit der Merchant hier selber in der Hand, seine Haftung auszuschließen.
Ein ungutes Gefühl hinterlässt jedoch der folgende Satz des LG Berlins, der am Rande erwähnt wird:
"In Ansehung des Umstandes, dass die Antragsgegnerin die Werbung über die Affiliate-Partner ausschließlich im eigenen ökonomischen Interesse betreibt, mag es, was die Kammer jedoch dahinstehen lässt, bereits zweifelhaft erscheinen, ob nicht jedenfalls grundsätzlich von der Antragsgegnerin eine der Veröffentlichung von Werbung durch die Affiliate-Partner vorangehende Prüfung zu erfolgen hat."
Danach müsste der Merchant jede Werbung des Affiliate im Vorwege überprüfen. In der Praxis natürlich ein unmögliches Unterfangen.
Die Kanzlei Dr. Bahr unterhält mit Affiliate & Recht (= www.AffiliateundRecht.de) ein eigenes Info-Portal zum Bereich der Affiliates, Merchants und Affiliate-Netzwerke.
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5. LG München I: Einwilligung in die Verwendung von Kundendaten
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Wie sind Einverständniserklärungen des Kunden zur Verwendung und Nutzung seiner Daten beim Beitritt zu einem Rabattsystem zu gestalten und welche Daten dürfen erhoben werden? Mit diesen Fragen setzte sich die 12. Zivilkammer des Landgerichts München I in einem Urteil vom 9.3.2006 auseinander. Geklagt hatte ein Verbraucherverband, der im Wege der Unterlassungsklage begehrte, dass der Betreiber des Rabattsystems gewisse Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht mehr verwenden darf und sich auch nicht mehr auf diese berufen darf.
Das System dürfte hinlänglich bekannt sein. Der Betreiber gibt an Verbraucher Kundenkarten heraus, mit denen diese bei den angeschlossenen Partnerunternehmen (Einzelhandelskonzerne, Tankstellen etc.) für Einkäufe Prämiengutschriften auf einem Bonuskonto erhalten. Diese Gutschriften können sich die Verbraucher dann ausbezahlen lassen oder gegen Prämien einlösen. Die beteiligten Partnerunternehmen versuchen auf diesem Weg, Kunden an sich zu binden. Außerdem möchte der Betreiber auch Daten zum Zwecke der Marktforschung und Werbung bei den Kunden erlangen.
Die Verbraucher müssen für den Beitritt zu diesem System ein Anmeldeformular ausfüllen. In diesem ist eine Klausel vorgesehen, dass der Verbraucher mit seiner Unterschrift auch das Einverständnis zur Speicherung und Nutzung der persönlichen Daten und der Rabattdaten zu Werbe- und Marktforschungszwecken durch den Betreiber des Rabattsystems und die Partnerunternehmen erklärt. Daneben befindet sich ein Kästchen, welches angekreuzt werden kann, wenn die Einwilligung nicht erteilt wird (so genannte „Opt-Out“ - Lösung).
Diese Klausel darf der Systembetreiber im Falle der Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr verwenden und sich auch nicht mehr bei bestehenden Verträgen auf sie berufen, da sie den Kunden unangemessen benachteiligt, insbesondere weil sie von einem wesentlichen Grundgedanken des Bundesdatenschutzgesetzes abweicht.
Die Richter beanstandeten zunächst, dass aufgrund der grafischen Gestaltung der Klausel die erforderliche Warnfunktion nicht erfüllt sei. Zudem könne die Möglichkeit des Auskreuzens leicht übersehen werden, so dass in diesen Fällen keine freie Entscheidung des Kunden - wie sie vom Bundesdatenschutzgesetz gefordert werde - in die Verwendung seiner Daten vorliege.
Zu berücksichtigen sei auch, dass vom Verbraucher verlangt werde, dass er ein Kästchen ankreuzt, wenn er mit Speicherung und Nutzung der Daten nicht einverstanden ist („Opt-Out“). Es werde insbesondere dadurch dem Kunden suggeriert, dass er von einer Regel abweiche, wenn er nicht einwillige. Damit werde eine Hemmschwelle zur Versagung der Einwilligung aufgebaut.
Die Kammer beanstandete auch, dass die vorformulierte Einwilligungserklärung den Eindruck eines unwichtigen Annexes zum Rabattvertrag erwecke und nicht deutlich werde, dass die Einwilligungserklärung einen nicht den Rabattvertrag betreffenden eigenen Regelungsinhalt besitze.
Auch wenn dem Betreiber natürlich grundsätzlich ein Interesse zuzubilligen sei, solche Daten zu erlangen und verarbeiten zu dürfen, könne ein schutzwürdiges Interesse des Betreibers für auf diese Art erlangte Einwilligungen nicht anerkannt werden.
Hingegen unbeanstandet ließen die Richter eine Klausel, mit der erklärt wird, dass das Geburtsdatum des Verbrauchers benötigt werde. Der Verbraucherverband hatte insoweit vorgetragen, das Geburtsdatum sei zur Identifizierung der Teilnehmer nicht erforderlich, die Angabe des Geburtsjahres würde ausreichen. Das Gericht stellte hierzu jedoch fest, dass bei den 30 Millionen Kunden, die das Rabattsystem nutzen würden, die Angabe des Geburtsdatums ein zulässiges Identifizierungsmerkmal sei. Durch die Regelungen des Systembetreibers zur Verwendung der Daten sei auch gewährleistet, dass der Sensibilität der Daten Rechnung getragen werde.
Ebenso blieb auch die Klausel unbeanstandet, dass die Partnerunternehmen die Rabattdaten, also unter anderem die gekauften Waren oder in Anspruch genommenen Dienstleistungen, an den Systembetreiber zur Abrechnung, Verwaltung und Auszahlung der Rabatte melden. Der Verbraucherverband war der Auffassung, es sei ausreichend, dass nur der Rechnungsbetrag übermittelt werde. Das Wissen, welche Ware konkret gekauft worden sei oder welche Dienstleistung beansprucht wurde, sei zur Verwaltung und Abrechnung nicht erforderlich.
Dem folgten die Richter nicht. Da die Verbraucher gegenüber dem Rabattsystembetreiber einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung hätten und sich in der Praxis auch gezeigt habe, dass Verbraucher wissen wollen, weshalb sie für ein bestimmtes Produkt nicht die erwarteten Rabattgutschriften erhalten hätten, sei es für den Betreiber erforderlich, die konkreten Waren bzw. Dienstleistungen zu erfassen.
Urteil des Landgerichts München I vom 9.3.2006, Aktenzeichen 12 O 12679/05 (nicht rechtskräftig).
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 14.03.2006
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6. Bundestag: Doch kein Spieleinsatzsteuer-Gesetz?
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Vor knapp 4 Wochen hat der Bundesrat den Entwurf eines Spieleinsatzsteuer-Gesetzes vorgelegt hat, vgl. die Kanzlei-Infos v. 15.02.2006 (= http://shink.de/l0czx3) und 06.02.2006 (= http://shink.de/a2gq3a).
Dennoch scheint die Steuer nun doch nicht zu kommen. In der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages v. 15.03.2006 (BT-Drs. 16/975, PDF = http://shink.de/dd4zqu) heißt es nämlich auf S.20:
"Die Bundesregierung hat in der abschließenden Beratung informiert, dass die Länder mittlerweile von ihrem Vorschlag, eine Spieleinsatzsteuer einzuführen, abgerückt seien und der Umsatzbesteuerung zustimmten.
Die Kompensation für die dann notwendige Absenkung der Spielbankenabgabe wird von den Ländern auf 69 Mio. Euro verteilt auf alle Länder, und vom Bund auf 45 Mio. Euro beziffert. Die Bundesregierung hat auf entsprechende Nachfragen bestätigt, dass die Umsatzbesteuerung ausschließlich den Spieleinsatz abzüglich der Gewinnausschüttung als Bemessungsgrundlage habe. Außerdem plane die Bundesregierung nicht die Abschaffung, sondern eine Überarbeitung des Rennwett und Lotteriegesetzes.
Dies sei geboten vor dem Hintergrund, dass Totalisatorbetreiber zunehmend ins Ausland zögen und dem deutschen Fiskus Einnahmen entgingen. Die kommunale Vergnügungsteuer werde von der Einführung der Umsatzsteuer nicht tangiert. Die Koalitionsfraktionen haben ergänzt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einem Urteil vom Mai 2005 festgestellt habe, dass die Vergnügungsteuer nicht mehr pauschaliert werden dürfe. Die Kommunen sähen sich mit dem kaum lösbaren Problem konfrontiert, jedes einzelne Spiel besteuern zu müssen.
Auch deswegen sei die Einführung der Umsatzsteuer eine sachgerechte Lösung."
Es bleibt abzuwarten, ob dies das letzte Wort in der Angelegenheit ist.
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7. Law-Podcasting.de: Der neue Sportwetten-Skandal? - Radio-Diskussion mit RA Dr. Bahr
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es - außer der Reihe - heute ein Special zum Thema "Der neue Sportwetten-Skandal? - Radio-Diskussion mit RA Dr. Bahr" = http://shink.de/o9l9gk
Inhalt:
Gibt es einen neuen Sportwetten-Skandal? Oder ist es vielmehr “nur” ein Medien-Skandal? Auf Antenne Bayern, dem bayerischen Radio-Sender, gab es dazu heute vormittag eine spannende Diskussion, u.a. mit RA Dr. Bahr.
Der Podcast umfasst einen 9-minütigen Zusammenschnitt. Aus lizenzrechtlichen Gründen ist ein vollständiger Mitschnitt leider nicht möglich.
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8. Law-Podcasting.de: Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Suchmaschinen-Index?
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es diesen Donnerstag ein Podcast zum Thema "Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Suchmaschinen-Index (am Beispiel Google)?" = http://shink.de/39xn4m
Inhalt:
Der Podcast beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Anspruch besteht, in den Index einer Suchmaschine aufgenommen zu werden. Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Dabei geht es vor um die kartellrechtliche Problematik des Kontrahierungszwanges.
Und weiter: Gibt es auch einen Anspruch auf eine konkrete Platzierung?
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9. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr zu Sportwetten mit Mehrwertdiensten
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Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr zum Bereich der Sportwetten und Mehrwertdienste:
"Alles Glückssache: Sportwetten mittels Mehrwertdienste" = http://shink.de/s7ziw6
Der Aufsatz ist online in der TeleTalk 3/2006, S. 44f. erschienen.
Der Artikel beleuchtet die glücks- und gewinnspielrechtliche Problematik, Sportwetten über Mehrwertdienste (z.B. 0137-Rufnummern) zu betreiben.
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