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Über den Kläger, einen Arzt, hatte ein Unbekannter im Dienst "Google Maps" folgende Äußerungen online gestellt:
Der Kläger informierte Google darüber, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprachen und fügte als Nachweis auch eine eidesstattliche Versicherung bei. Der Suchmaschinen-Riese reagierte nicht weiter. Daraufhin ging der Kläger gerichtlich vor.
Das KG Berlin entschied, dass Google - entsprechend den Vorgaben des BGH (Urt. v. 25.10.2011 - Az.: VI ZR 93/10) - ab Kenntnis verpflichtet sei, die inhaltliche Richtigkeit solcher Drittbeiträge zu überprüfen. Das Unternehmen wäre hier verpflichtet gewesen, die Anfrage des Klägers an den Unbekannten zur Stellungnahme weiterzuleiten. Da Google dies unterlassen habe, hafte es als Mitstörer.
Die ursprünglich für Blogs vom BGH aufgestellten Grundsätze seien auch auf Google Maps übertragbar. Die Verpflichtung, eine Stellungnahme von ihren Usern einzuholen, überspanne nicht die Anforderungen an die Beklagte. Denn wenn sie - wie bei Google Maps - die Möglichkeit der Einstellung von Bewertungen geschaffen habe, müsse sie auch damit rechnen, dass es zu Beanstandungen komme und hierfür entsprechende personelle und technische Kapazitäten bereitstellen.
Die Beklagte warb in einem Fernsehspot mit der Aussage Sie berief sich dabei auf das Testergebnis des "Kundenmonitor Deutschland". Getestet wurden dort jedoch nur die Angebote von Netzbetreibern, jedoch nicht auch von Providern.
Auf diesen Umstand wies die Beklagte nicht näher an.
Die Frankfurter Richter stuften dies als irreführend ein. Der Verkehr verstehe die Werbeaussage als eine allgemeine Spitzenstellung im Mobilfunkbereich und nicht nur in einem Teilsegment des Marktes. Der Verbraucher werde daher getäuscht.
Die Beklagte betrieb ein Internet-Portal, auf dem sie mit der Aussage warb. Auf der Webseite befand sich auch ein eine Rubrik "Shop". Dort gelangte der User zu den Verkaufsangeboten von Mobilfunk-Anbietern. Darüber hinaus befanden sich auf der Webseite auch zahlreiche Werbebanner von Unternehmen aus diesem Geschäftsbereich. Für diese Form der Werbung erhielt die Beklagte entsprechende Entgelte.
Beworben wurde dabei auch ein Mobilfunk-Unternehmen, das zur Firmengruppe der Beklagten gehörte.
Das OLG Hamburg hat daher die Werbeaussage als irreführend und somit wettbewerbswidrig eingestuft.
Das Wort "unabhängig" werde vom Internet-Nutzer dahingehend verstanden, dass keine wirtschaftliche Verbindung zwischen der Beklagten und den Unternehmen, deren Produkte besprochen wurden, bestehe. Ein "unabhängiges Medium" sei nach diesem Verständnis eine Einrichtung, die sich ausschließlich der zutreffenden Informationsvermittlung und de redlichen Bewertung verpflichtet fühle und sich bei seinen Beiträgen gerade nicht von wirtschaftlichen Rücksichtnahmen leiten lasse. Dazu gehöre es aus Sicht des Publikums, dass ein solches Medium in keiner Weise mit den Anbietern der besprochenen Ware wirtschaftlich kooperiere.
Die Beklagte vertrieb in ihrem Online-Shop Spielzeug und leitete die Hinweispflichten mit dem Wort "Sicherheitshinweis" ein. Dies stufte das OLG Hamm als Rechtsverletzung ein, die zugleich einen Wettbewerbsverstoß begründe.
Das Gesetz bestimme in § 11 Abs.3 GPSGV ausdrücklich, dass ein solcher Text mit "Achtung" beginnen müsste. Auch wenn es sich formal nur um einen geringen Fehler handle, liege eine spürbare Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen vor.
Bei den gesetzlichen Bestimmungen handle es sich um Schutzvorschriften, die der Sicherheit und der Gesundheit von Verbraucher dienten. Mit den Warnhinweisen solle dem Kunde in aller Deutlichkeit vor Augen geführt werden, dass es sich nicht lediglich um Empfehlungen handle, sondern um tatsächliche Warnungen.
Die Beklagte warb für ihre Produkte - Blutdruckmessgeräte - mit einem Testsiegel. Das Testsiegel bezog sich aber auf eine ältere Baureihe. Inzwischen wurden an den Geräten technische Änderungen vorgenommen. Die Beklagte trug vor, dass lediglich die Speicherkapazität erhöht worden sei, wodurch die Messgenauigkeit der Apparate nicht berührt werde. Im Gegenteil, durch die Erweiterung der Speichermöglichkeiten trete eine Funktionsverbesserung ein.
Diese Argumenten überzeugten das OLG Koblenz jedoch nicht. Das Gericht nahm einen Wettbewerbsverstoß an.
Es sei irreführend, wenn mit einem Testsiegel geworben werde, das sich nicht konkret auf die getesteten Geräte beziehe.
Nach der Rechtsprechung zur Werbung mit "Stiftung Warentest"-Ergebnissen müsse bereits dann ein aufklärender Hinweis erfolgen, wenn nicht das beworbene, sondern ein technisch baugleiches Modell getestet worden sei. Diese Grundsätze könnten auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
Es sei daher nicht von Belang, ob durch die Neuerungen eine Funktionsverbesserung eingetreten sei. Relevant sei vielmehr nur, dass nicht das aktuell beworbene, sondern ein älteres, technisch abweichendes Produkt getestet worden sei. Hierüber hätte die Beklagte die Allgemeinheit informieren müssen. Da sie dies unterlassen habe, liege eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.
Die Beklagte bewarb in einem Print-Magazin eine konkrete Kreuzfahrt, ohne seinen Firmennamen und seine Firmenanschrift anzugeben. Vielmehr verwies sie auf ihre Webseite, auf der diese Angaben abrufbar waren.
Das OLG Rostock stufte dies als nicht ausreichend ein.
Die Regelung der Informationspflichten sei sehr weitgehend und umfasse auch bereits die Fälle, wo eine Aufforderung zum Kauf erfolge. Dabei bedürfe es weder eines konkreten Angebots oder eines rechtlichen invitatio ad offerendum. Vielmehr würden auch Werbeanzeigen die Informationspflicht auslösen, wenn sie die Abgabe eines Angebots auch nur ermöglichten.
Unschädlich sei es auch, dass in der Anzeige lediglich "ab"-Preise genannt würden und dass kein konkreter Abfahrtstermin angegeben werde.
Es reiche nicht aus, den Verbraucher auf die Webseite zu verweisen, sondern die Information müsse in der Print-Werbung selbst erfolgen.
Bei der Entscheidung ging es um die seit langem kontrovers diskutierte Frage, ob die Speicherung von IP-Adressen den Regelungen des Datenschutzrechts unterfallen oder nicht.
Das LG Berlin vertrat die Ansicht, dass die alleine Speicherung einer IP-Adresse noch nicht personenbezogen ist, da es insofern an der Bestimmbarkeit der Person fehle. Die Ansicht, dass durch die Log-Files der Provider eine Identifikation möglich sei, lehnte das Gericht als uferlose und unpraktikable Lösung ausdrücklich ab. Vielmehr sei stets darauf abzustellen, was der speichernden Stelle subjektiv möglich sei und nicht, was objektiv denkbar sei.
Lägen jedoch der speichernden Stelle Zusatzinformationen vor, die eine Idenitifzierung der IP-Adresse ermöglichten, so handle es sich um personenbezogene Daten, so dass eine Speicherung nur mit Zustimmung des Surfers erlaubt sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde die Revision zum BGH (Az.: VI ZR 135/13) zugelassen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Dynamische IP-Adressen alleine seien noch nicht personenbezogen. Speichere die Stelle, z.B. ein Online-Shop, jedoch weitere Informationen (z.B. Name, E-Mail-Adresse), aus denen sich ein Personenbezug ergebe, sei ein Personenbezug möglich, so dass dann die datenschutzrechtlichen Regelungen greifen würden.
In der Praxis hilft dieses Urteil aus zweierlei Gründen dem Webseiten-Betreiber leider keinen Zentimeter weiter:
Erstens handelt es sich nur um eine weitere instanzgerichtliche Entscheidung. Es wäre daher mehr als erfreulich, wenn der BGH im anhängigen Revisionsverfahren nunmehr die umstrittene Problematik endgültig klären würde.
Und zweitens: Woher soll der Shop-Betreiber zum Zeitpunkt der Speicherung wissen, ob es sich bei der IP-Adresse um eine dynamische oder um eine statische handelt? Zu statischen IP-Adressen äußert sich das Gericht nämlich mit keinem Wort. Da hier aber ein Personenbezug auch ohne jede Zusatzinformation denkbar ist, wäre von der Anwendbarkeit der datenschutzrechtlichen Regelungen auszugehen.
Seit dem 1. Juni 2006 führt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt ein zentrales Register über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin. Das Korruptionsregister dient der Information der öffentlichen Auftraggeber in Berlin über bekannt gewordene Verurteilungen von Unternehmen und der für sie handelnden Personen. Der Antragsteller war als Geschäftsführer einer GmbH im März 2011 vom Amtsgericht Tiergarten wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden. Daraufhin wurde er in das Korruptionsregister eingetragen. Die reguläre gesetzliche Tilgungsfrist beträgt in diesem Fall drei Jahre.
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den auf vorzeitige Löschung gerichteten Eilantrag des Antragstellers zurück. Er habe keinen Anspruch auf die begehrte Streichung. Zwar könne eine Tilgung bei Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit auf Antrag auch früher erfolgen. Den Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit habe der Antragsteller aber nicht erbracht.
Zwar habe er den durch den Rechtsverstoß entstandenen Schaden ersetzt bzw. etwaige Schadenersatzansprüche anerkannt. Voraussetzung für die vorzeitige Tilgung sei aber auch, dass durch organisatorische und personelle Maßnahmen Vorsorge gegen die Wiederholung des Rechtsverstoßes getroffen werde. Daran fehle es hier. Denn die Befugnisse des Antragstellers als alleinigem Geschäftsführer der von ihm geführten Gesellschaft seien nicht beschränkt worden.
Im Übrigen stehe der Annahme der wiederhergestellten Zuverlässigkeit entgegen, dass die Behörde ein Angebot des Antragstellers als Bieter nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) wegen der verspäteten Zahlung von Steuern ausschließen dürfe.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 4. Kammer vom 9. August 2013, VG 4 L 456.13
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 22.08.2013
Der Pressevertreter will von der Bundestagsverwaltung wissen, welche Abgeordneten des jetzigen Bundestages unter Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale im Jahre 2013 mehr als fünf Tablet Computer bzw. ein Smartphone erworben haben. Die im Abgeordnetengesetz vorgesehene Sachleistungspauschale in Höhe von 12.000,-- Euro pro Kalenderjahr ermöglicht es jedem Abgeordneten, mandatsbedingte Kosten – wie Bürokosten, Fahrtkosten, Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages – mit der Bundestagsverwaltung abzurechnen. Die Bundestagsverwaltung hat die Auskunft mit dem Argument verweigert, das freie Mandat jedes Abgeordneten schließe eine Kontrolle der von den Abgeordneten für Sachmittel geltend gemachten Kosten aus.
Dem ist die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt. Gerade weil eine Kontrolle der zweckgebundenen, allein für die Ausübung des Mandats gewährten Sachmittel wegen des Grundsatzes des freien Mandats nicht durch staatliche Stellen erfolgen dürfe, könne sie nur durch die Öffentlichkeit, informiert von der Presse, erfolgen.
Dies sei im Hinblick auf Vorwürfe, Sachmittel würden von manchen Abgeordneten missbraucht, für das Funktionieren des demokratischen Staatswesens und das Ansehen des Parlaments unerlässlich.
Der mit der Bereitstellung der Informationen verbundene Aufwand sei im konkreten Einzelfall nicht unzumutbar, auch wenn die Belege über die Verwendung der Sachmittel für jeden einzelnen Abgeordneten in Ordnern abgelegt seien, die nunmehr durch die Bundestagsverwaltung durchgesehen werden müssten.
Es obliege der Bundestagsverwaltung, organisatorische Vorsorge dafür zu treffen, dass künftig derartige, zur Information der Öffentlichkeit über die Mandatsausübung des einzelnen Abgeordneten erforderliche Presseauskünfte ohne großen Aufwand erteilt werden können.
Angesichts der bevorstehenden Bundestagswahlen und der aktuellen Veröffentlichungen über vergleichbare Themen bezüglich Bayerischer Landtagsabgeordneter, sei die Entscheidung eilbedürftig gewesen.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. Beschluss der 27. Kammer vom 22. August 2013 - VG 27 L 185.13 -
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 22.08.2013
Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Senatsverwaltung für Finanzen verurteilt, Auskunft zu geben, soweit es um organisatorische Vorkehrungen der Finanzverwaltung zur Sicherstellung der Rückforderung der den Banken gewährten Steuerermäßigungen nach § 17 Berlinförderungsgesetz im Falle vorzeitiger bankenseitiger Kündigung des Darlehens geht.
Soweit der Presseverlag darüber hinaus Auskunft zum Umfang der im Rahmen der Anschlussförderung gewährten Körperschaftsteuergutschriften sowie zu etwaigen Absprachen zwischen dem Land Berlin und den Banken über die Inanspruchnahme aus Ausfallbürgschaften im Gegenzug zu der Nichtrückforderung von Steuerermäßigungen begehrte, hat das Gericht die Klage abgewiesen.
Soweit diese Informationen der Finanzverwaltung überhaupt vorlägen, stehe der Bekanntgabe jedenfalls das Steuergeheimnis entgegen.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen.
Urteil der 27. Kammer vom 23. August 2013 - VG 27 K 159.13 -
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 26.08.2013
Die Verordnung gilt für die Betreiber "öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste" (Art. 1).
Kommt es zu Datenschutzverletzungen, muss der Betreiber die zuständige nationale Behörde innerhalb von 24 Stunden informieren, soweit dies möglich ist (Art. 2 Abs.2). Besteht der Verdacht, dass Kundendaten des Betreibers betroffen sind, so muss der Betreiber zusätzlich diese Kunden informieren (Art. 3).
Diese neue EU-Verordnung gilt unmittelbar und muss nicht mehr in nationales Gesetz umgesetzt werden.
Verstöße gegen die Meldepflichten sind nicht bußgeldbewehrt und führen auch zu keinen weiteren unmittelbaren Sanktionen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die neue EU-Verordnung hinterlässt eine Vielzahl von offenen Fragen: Welches Amts genau ist die zuständige Aufsichtsbehörde, der gemeldet werden muss? Die Landesbehörde für Datenschutz? Die Bundesnetzagentur? Oder...?
Wen genau verpflichtet die Neuregelung? Das Gesetz spricht von "Kommunikationsdiensten"? Sind damit nur Telekommunikationsdienste oder auch Telemediendienste gemeint? Nach Intention der EU-Kommission sollen - wie diese Pressemitteilung zeigt - beide verpflichtet werden.
Fallen hierunter auch Shop-Anbieter und Forum-Betreiber? Oder sind nur Provider wie Strato, Host Europe oder 1&1 betroffen?
Fragen über Fragen...
Deutsche Unternehmen sollten - solange diese Fragen nicht hinreichend geklärt sind - sich daher primär an den nationalen Regelungen der § 42 a BDSG, § 15 a TMG und § 93 Abs.3 TKG orientieren.
Inhalt:
Der heutige Podcast geht der Frage nach, ob es sich dabei - rechtlich gesehen - um ein bloßes Kavaliersdelikt handelt oder ob dem Faker ernsthafte rechtliche Konsequenzen drohen. Dieser Frage geht der heutige Podcast nach.
Er ist in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil.
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vom 28.08.2013
Betreff:
Rechts-Newsletter 35. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 35. KW im Jahre 2013. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. KG Berlin: Google Maps haftet für rechtswidrige Äußerungen Dritter
2. OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung mit Spitzenstellung im Mobilfunk-Bereich
3. OLG Hamburg: Internet-Werbung "unabhängiges Mobilfunk-Wissens-Magazin" bei wirtschaftlicher Verflechtung irreführend
4. OLG Hamm: Warnhinweis-Pflichten für Online-Händler beim Vertrieb von Spielzeug
5. OLG Koblenz: Werbung mit Testsiegel bei Änderung der Technik wettbewerbswidrig
6. OLG Rostock: Hinweis auf Webseiten nicht ausreichend für Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten nach § 5 a UWG
7. LG Berlin: Dynamische IP-Adressen alleine sind keine personenbezogenen Daten
8. VG Berlin: Keine vorzeitige Löschung aus Berliner Korruptionsregister
9. VG Berlin: Bundestag muss Presse Auskunft geben
10. VG Berlin: Finanzverwaltung muss Presse Auskunft geben
11. EU-Verordnung: Meldepflicht für TK-Firmen bei Datenschutzverstößen in Kraft getreten
12. Law-Podcasting: Wie sind gefakte WhoIs-Daten bei Domains rechtlich zu bewerten? - Teil 1
Die einzelnen News:
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1. KG Berlin: Google Maps haftet für rechtswidrige Äußerungen Dritter
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Das KG Berlin (Urt. v. 07.03.2013 - Az.: 10 U 97/12) hat entschieden, dass Google für rechtswidrige Äußerungen Dritter in seinem Dienst "Google Maps" haftet. Das Gericht bestätigt damit die Vorinstanz, das LG Berlin (Urt. v. 05.04.2012 - Az.: 27 O 455/11).
"Vorsicht!!!!!!!!!!! der Fuscher!!!! schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser „Behandlung“ kann ich nicht mehr anziehen, was ich will, ich muss genau überlegen womit ich was abdecken kann. Meine Arme, Mein Po- alles mit Dellen überseht und hängt unvorstellbar hässlich ab. Was ich schon investiert habe in Korrekturoperationen-> nichts hilft mehr! Seid vorsichtig! Seid gewarnt!!! Er ist furchtbar!"
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2. OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung mit Spitzenstellung im Mobilfunk-Bereich
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Es ist wettbewerbswidrig mit der Spitzenstellung aus einem Testergebnis im Mobilfunkbereich zu werben, wenn nicht darüber aufgeklärt wird, dass Mobilfunkangebote von Providern keine Berücksichtigung gefunden haben (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.05.2013 - Az.: 6 U 266/12).
"dem Netzbetreiber mit den zufriedensten Kunden".
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3. OLG Hamburg: Internet-Werbung "unabhängiges Mobilfunk-Wissens-Magazin" bei wirtschaftlicher Verflechtung irreführend
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Die Werbeaussage eines Internet-Portals "unabhängiges Mobilfunk-Wissens-Magazin" ist irreführend, wenn entsprechende wirtschaftliche Verflechtungen bestehen (OLG Hamburg, Urt. v. 07.03.2013 - Az.: 5 U 221/11).
"unabhängiges Mobilfunk-Wissens-Magazin in Form einer Community"
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4. OLG Hamm: Warnhinweis-Pflichten für Online-Händler beim Vertrieb von Spielzeug
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Warnhinweise beim Online-Vertrieb von Spielzeug müssen mit dem Hinweis "Achtung" beginnen. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn der Text mit dem Wort "Sicherheitshinweis" anfängt (OLG Hamm, Urt. v. 16.05.2013 - Az.: 4 U 194/12).
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5. OLG Koblenz: Werbung mit Testsiegel bei Änderung der Technik wettbewerbswidrig
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Es ist wettbewerbswidrig mit einem Testsiegel für Produkte (hier: Blutdruckmessgeräte) zu werben, wenn die Prüfung sich auf ältere Geräte bezieht, bei denen inzwischen technische 'Änderungen vorgenommen wurden (OLG Koblenz, Urt. v. 27.03.2013 - Az.: 9 U 1097/12).
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6. OLG Rostock: Hinweis auf Webseiten nicht ausreichend für Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten nach § 5 a UWG
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Um die wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten nach § 5 a Abs.3 UWG einzuhalten, reicht es nicht aus, in einer Print-Werbung auf die Webseite zu verweisen, auf der sich sämtliche Angaben befinden (OLG Rostock, Urt. v. 27.03.2013 - Az.: 2 U 21/12).
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7. LG Berlin: Dynamische IP-Adressen alleine sind keine personenbezogenen Daten
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Das LG Berlin (Urt. v. 31.01.2013 - Az.: 57 S 87/08) hat entschieden, das dynamische IP-Adressen alleine noch nicht dem Datenschutzrecht unterfallen, da es sich um keine personenbezogenen Daten handelt. Werden jedoch darüber hinaus weitere Informationen gespeichert, die eine Idenitifzierung ermöglichen, gilt etwas anderes.
Eine weitere Entscheidung zu dem heillos umstrittenen Thema, ob dynamische IP-Adressen nun personenbezogene Daten sind oder nicht. Die Berliner Richter wählen dabei einen Mittelweg.
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8. VG Berlin: Keine vorzeitige Löschung aus Berliner Korruptionsregister
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Eine vorzeitige Löschung aus dem Berliner Korruptionsregister kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
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9. VG Berlin: Bundestag muss Presse Auskunft geben
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Der Bundestag muss der Presse Auskunft über die Verwendung von Mitteln der Sachleistungspauschale durch Abgeordnete erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin heute auf den Antrag eines Journalisten im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden.
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10. VG Berlin: Finanzverwaltung muss Presse Auskunft geben
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat einem Auskunftsbegehren eines Presseverlags gegen die Senatsverwaltung für Finanzen teilweise stattgegeben. Der Presseverlag hatte in Zusammenhang mit den Folgen der Einstellung der sogenannten Anschlussförderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau in Berlin u.a. Auskunft über die Gewährung und Rückforderung von Körperschaftsteuergutschriften an die den Wohnungsbau finanzierenden Banken, über die Inanspruchnahme des Landes aus Ausfallbürgschaften sowie über Absprachen zwischen Finanzverwaltung und Banken verlangt.
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11. EU-Verordnung: Meldepflicht für TK-Firmen bei Datenschutzverstößen in Kraft getreten
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Eine neue EU-Verordnung über die Meldepflicht von TK-Firmen bei Datenschutzverstößen ist seit dem 25.08.2013 in Kraft getreten. Die neue Verordnung - offizieller Titel "Verordnung Nr. 611/2013 der Kommission vom 24. Juni 2013 über die Maßnahmen für die Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten" ist hier nachlesbar.
Im deutschen Recht gibt es mit § 42 a BDSG, § 15 a TMG und § 93 Abs.3 TKG bereits entsprechende Meldepflichten für Unternehmen bei Datenschutzverstößen. Diese Regelungen haben aber andere Voraussetzungen und einen anderen Umfang. Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten sind bußgeldbewehrt.
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12. Law-Podcasting: Wie sind gefakte WhoIs-Daten bei Domains rechtlich zu bewerten? - Teil 1
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Wie sind gefakte WhoIs-Daten bei Domains rechtlich zu bewerten? - Teil 1".
Gefakte Whois-Daten erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Aus den unterschiedlichsten Gründen werden dabei bewusst falsche Angaben bei der DENIC gemacht.
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