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Die Beklagte vertrieb Fußbodenheizungen ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung. Nach dem ProdSG wäre dies aber notwendig gewesen.
EIn Mitbewerber nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte argumentierte, eine Beschriftung sei nicht erforderlich, da in der Bedienungsanleitung ausdrücklich empfohlen werde, die Heizungsmatte durch einen Elektriker anschließen zu lassen, so dass das Produkt sich nicht primär an Endverbraucher richte.
Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte die Klage.
Für die Anwendbarkeit von § 7 ProdSG sei es unerheblich, ob die betreffende Ware gezielt nur Endkunden anspreche. Vielmehr müsse eine Beschriftung in jedem Fall erfolgen. Darüber hinaus sei es auch nicht fernliegend, dass aufgrund des geringen technischen Aufwands Privatpersonen die Verkabelung selbst vornehmen würden.
Die Verletzung von Bestimmungen des ProdSG seien zugleich ein Wettbewerbsverstoß.
Die Beklagte gab die Barclaycard heraus und warb für diese Produkt u.a. mit den Aussagen und Hob der Kunde außerhalb der Euro-Zone Geld mit der Kreditkarte ab, fiel jedoch eine Auslandseinsatzgebühr an, die der Verbraucher zu bezahlen hatte. Auf diesen Umstand wies die verklagte Bank jedoch erst auf der Rückseite ihres Werbeschreibens hin.
Die Hamburger Richter bejahten eine Irreführung.
Aufgrund der Werbung gehe der Betrachter davon aus, dass die Kartennutzung unentgeltlich erfolgen könne. Dass bei einem Einsatz außerhalb der Euro-Zone gleichwohl Entgelte berechnet wurde, überrasche den Anwender.
Diese Irreführung werde auch nicht durch die Erläuterungen auf der Rückseite entkräftet. Denn diese Informationen würden nicht am Blickfang teilnehmen und seien daher nicht geeignet, die Täuschung zu entkräften.
Im vorliegenden Fall ging es um die Einholung einer Werbeeinwilligung für Telefonanrufe.
Die verklagte Firma berief sich dabei auf ein Opt-In, das online im Rahmen eines Gewinnspiels generiert wurde.
Die Daten, so das Unternehmen, seien mittels des sogenannten Code-Ident-Verfahrens verifiziert worden. Dabei werde der laufenden Sitzung des Gewinnspielteilnehmers per Zufallsgenerator ein sechsstelliger Teilnahmecode zugewiesen, nachdem dieser seine persönlichen Daten eingegeben habe. Stimme der Teilnehmer der Übersendung dieses Codes per SMS auf sein Handy mit der angegebenen Nummer zu, so werde der Teilnahmecode über einen externen Dienstleister an die angegebene Handynummer übersandt.
Der Teilnehmer müsse dann den Code in das weiterhin geöffnete Browserfenster des Gewinnspiels eingeben. Nur wenn das Browserfenster nicht zwischenzeitlich geschlossen worden sei, könne die Verifikation durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall habe sich die Partei an dem entsprechenden Tag angemeldet und verifiziert.
Die Beklagte untermauerte diesen Sachvortrag durch eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers, der das Online-Gewinnspiel veranstaltete und die Daten generierte.
Die Klägerin, eine Mitbewerberin, sah den Nachweis als untauglich an. Denn die angerufene Person, eine Mitarbeiterin der Klägerin, habe mittels eidesstattlicher Versicherung erklärt, dass sie sich weder an dem Gewinnspiel angemeldet noch mittels des Code-Ident-Verfahrens verifiziert habe.
Die Frankfurter Richter bejahten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.
Die Beklagte, die sich auf eine Einwilligung berufe, müsse nachweisen, dass ein wirksames Opt-In vorliege. Sie treffe die Beweislast hierfür.
Die Robenträger gingen sogar noch einen Schritt weiter und meinten, dass die Ausführungen der klägerischen Mitarbeiterin glaubwürdiger gewesen seien. Als Rechtsanwältin seien ihr die existenzgefährdenden strafrechtlichen und berufsrechtlichen Folgen einer Falschaussage bekannt, so dass dies für den Wahrheitsgehalt spreche. Der Geschäftsführer des Online-Portals habe hingegen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens.
Gegenstand der Satiresendung vom 27. April 2017 war der Parteitag der AfD, auf dem die Antragstellerin zur Spitzenkandidatin gewählt wurde. Im Anschluss an ihre Wahl hielt sie eine Rede, in der es u.a. heißt: „ Es muss endlich Schluss damit sein, dass diejenigen, die auf die Missstände in unserem Land hinweisen, härter bekämpft werden als die Missstände selbst.
Und wir werden uns als Demokraten und Patrioten trotz dessen nicht den Mund verbieten lassen. Denn die politische Korrektheit gehört auf den Müllhaufen der Geschichte“. In der Sendung wurde zunächst diese Sequenz eingespielt, die der Moderator mit den Worten „Jawoll, Schluss mit der politischen Korrektheit! Lasst uns alle unkorrekt sein, da hat die Nazi-Schlampe doch recht. War das unkorrekt genug? Ich hoffe!“ kommentierte.
Der Entscheidung liegt eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin zugrunde. Für die rechtliche Beurteilung müssen die konkrete Präsentation und der Zusammenhang zu berücksichtigen, in den die Aussage gestellt worden ist. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nur anzunehmen, wenn die von ihrer satirischen Umkleidung freigelegte Aussage die Würde des Betroffenen in ihrem Kernbereich trifft.
Einer Bewertung der Äußerung als unzulässige Formalbeleidigung steht es entgegen, wenn – wie hier – mit Bezug auf den Gegenstand der Satire eine Auseinandersetzung in der Sache erfolgt und nicht die persönliche Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht.
Die umstrittene Äußerung bezieht sich mit den Begriffen „Nazi“ und „Schlampe“ in klar erkennbarer satirischer Weise, d.h. durch typische Übertreibung, auf die aktuelle Forderung der Antragstellerin, die politische Korrektheit gehöre auf den Müllhaufen der Geschichte. In diesem Zusammenhang soll die besonders scharfe Wortwahl „Nazi-Schlampe“ als politisch – und auch sonst – nicht akzeptierte Formulierung zeigen, wohin die Forderung der Antragstellerin führen könnte.
Erkennbar geht es nicht darum, dass die Antragstellerin hinter dem Leitbild des Nationalsozialismus stehen würde oder sie Anlass für die Bezeichnung als „Schlampe“ gegeben hätte. Der Zuschauer begreift den Begriff „Nazi“ als grobe Übertreibung, die an die Wahl der Antragstellerin zur Spitzenkandidatin der AfD anknüpft, nimmt deswegen aber nicht an, dass die Antragstellerin Anhängerin der Nazi-Ideologie sei. Es kann dahinstehen, ob die Bezeichnung „Schlampe“ stets eine sexuelle Konnotation habe, wie die Antragstellerin vorträgt. Denn es ist erkennbar, dass die Bezeichnung „Schlampe“ in einem solch verstandenen Sinne keinen Wahrheitsgehalt beansprucht, sondern als Anknüpfung an deren Äußerung zur politischen Korrektheit nur gewählt wurde, weil die Antragstellerin eine Frau ist.
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist nicht rechtskräftig. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat angekündigt, gegen die Zurückweisung ihres Antrags sofortige Beschwerde einzulegen, über die das Hanseatische Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.
Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg v. 17.05.2017
Das hat das Verwaltungsgericht mit einem den Beteiligten vor kurzem zugestellten Urteil entschieden (Urteil vom 05.04.2017 - 4 K 3505/16 - ).
Das Online-Buchungs-Portal war mit einem Bescheid der Stadt Freiburg aufgrund der Übernachtungssteuersatzung der Stadt verpflichtet worden, unter konkreter Angabe von Namen und Adresse des Beherbergungsbetreibers und der Unterkunft Auskunft über sämtliche Beherbergungsbetreiber - ausgenommen Hotelbetreiber - zu erteilen, die über das Buchungsportal Beherbergungsmöglichkeiten auf der Gemarkung Freiburg anbieten.
Dagegen hatte das Portal unter anderem mit der Begründung geklagt, eine solche generelle Auskunftsverpflichtung verstoße gegen den Datenschutz und sei unverhältnismäßig, weil die Stadt zunächst von der durch das Portal zur Verfügung gestellten Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit dem Vermieter per E-mail Gebrauch machen und außerdem prüfen müsse, inwieweit sie über die Beschreibungen der Mietobjekte im Portal einzelne Vermieter identifizieren könne. Es handle sich beim Vorgehen der Stadt um anlasslose Ermittlungen ins Blaue hinein, die unzulässig seien.
Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen führte es unter anderem Folgendes aus: Das Auskunftsersuchen lasse sich auf die Abgabenordnung (AO) stützen.
Der für ein Sammel-Auskunftsersuchen erforderliche hinreichende Anlass ergebe sich hier aus dem Umstand, dass die Angaben im Buchungsportal keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Identität der Vermieter ermöglichten und außerdem Vermietungen von Privatzimmern gewerberechtlich nicht in jedem Fall anmeldepflichtig und steuerlich möglicherweise nicht erfasst seien, was die Annahme rechtfertige, dass derartige Vermietungen für steuerliche Unregelmäßigkeiten besonders anfällig seien.
Weil nach dem Geschäftsmodell des Buchungsportals vor Geschäftsabschluss Daten nur in einem Umfang zugänglich gemacht würden, die gerade keinen Rückschluss auf den Beherbergungsbetreiber zuließen, hänge es vom Zufall ab, ob der Sachbearbeiter der die Übernachtungssteuer erhebenden Stadt Freiburg aus den in einem Portal-Angebot enthaltenen Informationen im Einzelfall dennoch aufgrund weiterer Erkenntnisse auf den Beherbergungsbetreiber rückschließen könne.
Es sei auch nicht geboten, die einzelnen im Portal verfügbaren Übernachtungsmöglichkeiten vor Erlass eines Auskunftsersuchens näher zu überprüfen und gegebenenfalls diejenigen Angebote von dem Auskunftsersuchen an den Portalbetreiber auszunehmen, bei denen bereits ohne dessen Auskunft der Betreiber ermittelt werden könne. Ungeachtet dessen, ob eine E-mail-Anfrage an den Vermieter überhaupt geeignet wäre, die erforderlichen Informationen zu erhalten, stelle dies für die Stadt wegen der hohen Zahl der erforderlichen Einzelfallanfragen auch kein zumutbares und praktikables Mittel der Sachverhaltsermittlung dar.
Die Verpflichtung des Portals zur Weitergabe der Daten verstoße auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Vielmehr handele es sich bei der Erhebung der Daten aufgrund einer gesetzlich verordneten Auskunftspflicht um eine zulässige Datenverarbeitung und Datenweitergabe. Die gesetzliche öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht lasse sich auch nicht durch zivilrechtliche Vereinbarungen des Portals mit seinen Nutzern wirksam beschränken oder gar ausschließen. Die steuerliche Belastungsgleichheit sei ein Allgemeingut von herausgehobener Bedeutung. Das Interesse der Allgemeinheit an möglichst lückenloser Festsetzung und Verwirklichung von Steueransprüchen sei grundsätzlich höher zu bewerten als das Interesse unbeteiligter Dritter, von staatlichen Eingriffen unbehelligt zu bleiben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des VG Freiburg v. 22.05.2017
Der Kläger aus 58809 Neuenrade bot auf der eBay-Plattform unter seinem Verkäufernamen einen ?Burmester 808 MK 3 Vollausstattung im Best/Neu- Zustand, keine 100 Betriebsstunden? zum Verkauf an. In der Beschreibung dazu hieß es: ?Der 808 MK3 wird in der Originalverpackung geliefert?.
Der Beklagte aus Neubiberg bei München kaufte am 12.03.16 unter seinem Benutzernamen den Artikel zum Preis von 7500 ?. Das Gerät wurde von dem Kläger an den Beklagten mit der Originalverpackung versandt. Der Beklagte gab auf dem Bewertungsportal über den Kauf folgende negative Bewertung ab: ?Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!?. Die Bewertung des Klägers wurde daraufhin von 100 Prozent auf 97,1 Prozent herabgesetzt. Der Kläger forderte den Beklagten mehrfach zur Zurücknahme der Bewertung auf.
Der Beklagte weigerte sich, dies zu tun. Der Verstärker sei gegen seinen Willen versandt worden. Er habe dem Kläger mitgeteilt, dass er die Ware persönlich abholen oder mit einer Spedition abholen lassen werde. Dennoch sei die Ware vom Kläger versandt worden und zwar nicht im aktuellen Karton von Burmester.
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter verurteilte den Beklagten, der Entfernung der von ihm abgegebenen negativen Bewertung auf dem von der eBay International AG gestellten Formular ?Antrag auf Bewertungslöschung? zuzustimmen.
?Im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags trifft den Beklagten die Nebenpflicht, eine wahrheitsgemäße Bewertung im eBay-Bewertungsportal über den Kläger und die Transaktion abzugeben. Wahrheitsgemäße Bewertungen nach einer eBay-Auktion sind ein zentrales Informationsinstrument der Internetplattform eBbay, da damit anderen potentiellen Käufern Informationen über frühere Käufe und damit Kenntnisse über den Verkäufer, der ansonsten nicht greifbar ist und zuweilen lediglich als beliebiger eBay-Mitgliedsname erscheint, vermittelt werden.
Bewertungen stellen damit quasi eine Kundenempfehlung bzw. Warnung dar. Daraus ergibt sich ein zentrales Interesse des Verkäufers auf eBbay an einer zutreffenden Bewertung. Dies spiegelt sich auch in § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay wider. Danach besteht eine Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben und sachlich gehalten Bewertungen?, so das Urteil.
Die Bewertung des Beklagten ?keine Originalverpackung? war unzutreffend und falsch, da es sich tatsächlich um die originale Verpackung gehandelt hat. Außerdem habe sich der Beklagte im Rahmen des E-Mail-Verkehrs mit der Versendung der Ware einverstanden erklärt, da er ausdrücklich um die Mitteilung der Sendungsnummer gebeten habe.
Durch die Abgabe der falschen Bewertung ist, so das Urteil, dem Kläger ein Schaden und eine Beeinträchtigung seiner Rechte entstanden. ?Gerade das Bewertungsprofil eines eBay-Verkäufers trägt ganz wesentlich dazu bei, ob und wie viele Käufer mitbieten und wieviel damit letztlich als Kaufpreis gezahlt wird.(?) Wird dieses Profil durch eine negative Bewertung beeinflusst, ist darin selbst schon der Schaden zu sehen.(?) Die Bewertung eines Verkäufers ist das Aushängeschild für sein Gewerbe. Negative Bewertungen führen jedoch dazu, dass ein Käufer vom ersten Eindruck abgeschreckt ist und einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorzieht?, so das Urteil.
Urteil des Amtsgerichts München vom 23.9.16, Aktenzeichen 142 C 12436 /16 Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 24.05.2017
Die Eltern des minderjährigen Kindes hatten im Februar 2008 mit der beklagten Samenbank-Betreiberin einen Vertrag geschlossen, um ihren Kinderwunsch zu realisieren. Danach verpflichtete sich die Beklagte, auf Anforderung des behandelnden Gynäkologen Spendersamen zu liefern. Die Eltern verzichteten mit notarieller Vereinbarung vom 29. Februar 2008 gegenüber dem natürlichen Vater und dem behandelnden Arzt darauf, dass ihnen die Identität des Spenders preisgegeben werde. Bei der Mutter des Kindes wurde in zeitlichem Zusammenhang mit diesem Datum eine künstliche heterologe Insemination durchgeführt; das Kind wurde am 20. Dezember 2008 geboren.
Die Eltern des Kindes haben sowohl in eigenem Namen als auch als gesetzliche Vertreter des Kindes in dessen Namen Klage erhoben, um von der Beklagten die Identität des Samenspenders zu erfahren. Zwischen den Parteien war streitig, ob das Kind mit dem von der Beklagten gelieferten Spendersamen gezeugt worden ist.
Das Amtsgericht Wedding wies zwar die Klage ab, soweit sie auf Hinterlegung der Auskunft bei einem Notar gerichtet war, da ein Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Auskunftserteilung nicht bestehe. Die hilfsweise erhobene Klage des Kindes in eigenem Namen, ihm (direkt) Auskunft über die Identität des Samenspenders zu geben, hatte dagegen Erfolg.
Das Amtsgericht Wedding führte aus, es bestehe eine Sonderverbindung zwischen dem Kind und der beklagten Samenbank. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entfalte der Behandlungsvertrag zwischen Wunscheltern und einer Klinik für Reproduktionsmedizin eine Schutzwirkung für das zu zeugende Kind. Nichts Anderes könne für einen Vertrag mit einer den Spendersamen liefernden Samenbank gelten. Aus dieser Sonderverbindung leite sich der Auskunftsanspruch ab.
Es sei ferner davon auszugehen, dass ein konkretes Bedürfnis des Kindes bestehe, Informationen über die Identität des Samenspenders zu erhalten. Dafür sei ein Mindestalter nicht erforderlich, sondern die Eltern könnten im Rahmen ihres Elternrechts in eigener Verantwortung entscheiden, wann und unter welchen Umständen sie das Kind von seiner Herkunft in Kenntnis setzen.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, in der die behandelnde Gynäkologin als Zeugin vernommen worden ist, sei das Gericht davon überzeugt, dass das klagende Kind durch den von der Beklagten gelieferten Spendersamen gezeugt worden sei.
Der Beklagten sei auch zuzumuten, Auskunft zu erteilen. Das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung überwiege die grundrechtlich geschützten Interessen der Beklagten. Zwar stehe dem Samenspender das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu, andererseits habe er sich bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt und trage dafür eine soziale und ethische Verantwortung. Die ärztliche Schweigepflicht stehe der Auskunft ebenfalls nicht entgegen, da die Eltern des Kindes selbst mit ihrer eigenen Klage ihr Einverständnis gegeben hätten. Es sei nicht erforderlich, vorrangig den behandelnden Arzt in Anspruch zu nehmen, zumal die beklagte Samenbank eher Informationen über die Identität erteilen können als der ärztliche Behandler. Schließlich bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Auskunft nicht erteilen könne.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Amtsgericht Wedding, Aktenzeichen 13 C 259/16, Urteil vom 27. April 2017
Quelle: Pressemitteilung des AG Wedding v. 08.05.2017
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vom 31.05.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 22. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
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1. OLG Frankfurt a.M.: Fehlende CE-Kennzeichnung ist Wettbewerbsverstoß
2. OLG Hamburg: Irreführende Barclaycard-Werbung "0 EUR Bargeldabhebungsgebühr"
3. OLG München: Beweislast bei Werbe-Einwilligung mittels Code-Ident-Verfahrens
4. LG Hamburg: Keine einstweilige Verfügung gegen Sendung "extra 3" wg. "Nazi-Schlampe"
5. VG Freiburg: Online-Portal für Zimmervermittlung muss Stadt Auskunft erteilen
6. AG München: Falsche eBay-Bewertung ist Pflichtverletzung des Kaufvertrages
7. AG Wedding: Samenbank muss minderjährigem Kind Auskunft über die Daten des Samenspenders erteilen
Die einzelnen News:
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1. OLG Frankfurt a.M.: Fehlende CE-Kennzeichnung ist Wettbewerbsverstoß
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Fehlt bei einem verkauften Gegenstand die notwendige CE-Kennzeichnung, handelt es sich hierbei um einen Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), der zugleich eine Wettbewerbsverletzung ist (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.03.2017 - Az.: 6 U 23/16).
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2. OLG Hamburg: Irreführende Barclaycard-Werbung "0 EUR Bargeldabhebungsgebühr"
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Die Werbung für eine Kreditkarte ist irreführend, wenn mit einer kostenlosen, weltweiten Bargeld-Abhebung geworben wird, in Wahrheit aber außerhalb der Euro-Zone Entgelte gleichwohl anfallen (OLG Hamburg, Urt. v. 12.04.2017 - Az.: 5 U 38/14).
"0 EUR Bargeldabhebungsgebühr mit der Kreditkarte: Bargeld an jedem Automaten im Inland und Ausland"
"0 EUR Bargeldabhebungsgebühr weltweit".
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3. OLG München: Beweislast bei Werbe-Einwilligung mittels Code-Ident-Verfahrens
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Holt ein Unternehmen eine Werbeeinwilligung für Telefonanrufe mittels des sogenannten Code-Ident-Verfahrens ein, so gelten hierfür die allgemeinen Beweislastregeln, d.h. das Unternehmen muss das Vorliegen eines wirksamen Opt-Ins nachweisen (OLG München, Urt. v. 26.01.2017 - Az.: 29 U 3841/16).
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4. LG Hamburg: Keine einstweilige Verfügung gegen Sendung "extra 3" wg. "Nazi-Schlampe"
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Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 11. Mai 2017 einen Antrag der AfD-Politikerin Dr. Alice Weidel auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Norddeutschen Rundfunk zurückgewiesen. Der Antrag richtet sich gegen eine Äußerung des Moderators der NDR-Sendung „extra 3“ vom 27. April 2017, in der die Antragstellerin als „Nazi-Schlampe“ bezeichnet wurde. Nach der Entscheidung des Gerichts handelt es sich dabei um Satire, die im konkreten Kontext der Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Als Spitzenkandidatin der AfD steht die Antragstellerin im Blickpunkt der Öffentlichkeit und muss auch überspitzte Kritik hinnehmen.
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5. VG Freiburg: Online-Portal für Zimmervermittlung muss Stadt Auskunft erteilen
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Zwecks Identifizierung möglicher Schuldner der Übernachtungssteuer darf die Stadt Freiburg von einem Online-Buchungs-Portal, über das private Zimmer und Wohnungen angemietet werden können, Auskunft über die beim Portal registrierten Vermieter im Stadtgebiet verlangen, wenn aus der Beschreibung der Mietobjekte in dem Portal weder der vollständige Name und die Anschrift des Vermieters noch die konkrete Adresse des Mietobjekts ersichtlich sind.
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6. AG München: Falsche eBay-Bewertung ist Pflichtverletzung des Kaufvertrages
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Eine falsche Bewertung einer eBay-Transaktion stellt eine Pflichtverletzung im Rahmen des Kaufvertrags dar und führt zu einem Löschungsanspruch des falsch Bewerteten.
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7. AG Wedding: Samenbank muss minderjährigem Kind Auskunft über die Daten des Samenspenders erteilen
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Das Amtsgericht Wedding hat mit Urteil vom 27. April 2017 die Betreiberin einer Samenbank dazu verurteilt, einem minderjährigen Kind, das durch seine rechtliche Eltern vertreten wird, Auskunft über die Identität eines Samenspenders zu geben, d.h. alle relevanten Daten wie Namen, Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Anschrift zum Zeitpunkt der Samenspende zu nennen.
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